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Keine Widerrufsbelehrung? Kein Geld für den Handwerker!

von | 06.06.2023 | Vertragsrecht

Symbolbild – generiert mit KI

So lässt sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.05.2023 – Rs C 97/22 zusammenfassen.

Was war passiert?

Ein deutscher Verbraucher hatte ein Elektroinstallateur-Unternehmen mit der Erneuerung der Elektroanlagen in seinem Haus beauftragt. Der Vertrag war außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen worden. Der Unternehmer hatte dem Verbraucher keine Widerrufsbelehrung erteilt.

Nachdem die Arbeiten fertigstellt waren, verweigerte der Verbraucher die Zahlung. Er erklärte den Widerruf des mit dem Unternehmer geschlossenen Vertrages: Der Handwerksbetrieb habe ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert.

Das Landgericht Essen sprach dem Verbraucher eine Widerrufsmöglichkeit zu. Es legte dem EuGH jedoch im Rahmen eines so genannten Vorabentscheidungsersuchens die Frage vor, ob der Verbraucher stattdessen Wertersatz leisten müsse. Andernfalls könne das dem Verbot ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderlaufen. Das LG Essen wollte vom EuGH wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) so auszulegen sei, dass der Verbraucher, der nach Vertragserfüllung widerruft tatsächlich nichts bezahlen muss, wenn ihn das Unternehmen nicht belehrt hat.

Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat die Frage des LG Essen ganz klar mit „Ja“ beantwortet: ein Verbraucher ist von jeglicher Zahlungspflicht befreit, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

Nach Sinn und Zweck der Richtlinie dürften, dem Verbraucher im Falle des Widerrufs keine Kosten entstehen. Dies schließe auch einen Wertersatzanspruch des Unternehmers aus.

Fehle die Belehrung, so die Richter weiter, müsse das Unternehmen das Verlustrisiko tragen. Der von der Richtlinie bezweckte effektive Verbraucherschutz lasse sich nur erreichen, wenn der Verbraucher tatsächlich über sein Widerrufsrecht informiert sei. Könnten für den Verbraucher Kosten entstehen, obwohl er nicht ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt worden sei, begründe dies eine Gefahr für das erstrebte hohe Verbraucherschutzniveau: der Unternehmer habe dann selbst kein Interesse an einer zutreffenden Belehrung.

Was bedeutet das?

Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern schließen, sollten genau darauf achten, wie und wo es zum Vertragsschluss kommt. Werden, wie es insbesondere bei Handwerkern oft der Fall ist, Verträge außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, kann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen.

Hierüber muss belehrt werden! Andernfalls droht der Vergütungsanspruch des Unternehmers verloren zu gehen!

Zudem gilt bei fehlerhafter (und ganz unterbliebener) Widerrufsbelehrung eine Frist von 1 Jahr und 14 Tagen für die Ausübung des Widerrufsrechts! In dieser Zeit dürften die meisten Handwerker-Leistungen fertiggestellt sein.

Sie sind Verbraucher und mit den Leistungen des Handwerkers unzufrieden? Dann kann Ihnen das Widerrufsrecht einen guten Weg aus Ihren Zahlungspflichten bieten. Oder Sie sind Unternehmer und wollen eine rechtssichere Gestaltung, um Ihrer Vergütung sicher sein zu können?

Dann rufen Sie uns in jedem Fall an oder schicken uns eine E-Mail! Wir helfen Ihnen gern!

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