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Solera Telecom AG scheitert und muss alle Kosten tragen: einstweilige Verfügung aufgehoben!

von Rechtsanwalt Lars Hänig | 23.03.2021 | Wettbewerbsrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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Ein erfreuliches Urteil für die von uns vertretene Online-Händlerin konnten wir jüngst vor dem Landgericht Stendal gegen die Solera Telecom AG erwirken.

Was war passiert?

Die Solera Telecom AG hatte unserer Mandantin eine Abmahnung zugesandt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Geltend gemacht war ein Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften nach dem UWG: unsere Mandantin bot Hand- und Hautdesinfektionsmittel im Internet an, ohne dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), vormals Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), angezeigt zu haben.

Auf unseren Rat hin verweigerte unsere Mandantin die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Daraufhin erwirkte die Solera Telecom AG eine einstweilige Verfügung gegen unsere Mandantin. Darin untersagte das Landgericht Stendal unserer Mandantin das von der Solera Telecom beanstandete Verhalten. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Gericht unserer Mandantin ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € an.

Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht Stendal auf unseren Antrag hin mit Urteil vom 16.02.2021 nun wieder aufgehoben. Neben den Kosten des Aufhebungsverfahrens muss die Solera Telecom AG auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen!

Wie wir das geschafft haben?

Das bedurfte etwas Geschick. Da wir aber die „Spielregeln“ des einstweiligen Verfügungsverfahrens genau kennen, haben wir diese zu Gunsten unserer Mandantin genutzt.

Um wirksam zu werden, muss der Antragsteller, hier also die Solera Telecom AG, eine einstweilige Verfügung nämlich im so genannten Parteibetrieb selbst an den Gegner zustellen. Das Gericht unternimmt keine Zustellung.

Und an diesem Erfordernis war die Solera Telecom AG gescheitert!

So hatten wir außergerichtlich zwar die Vertretung unserer Mandantin angezeigt. Wir hatten jedoch an keiner Stelle erklärt, auch prozessbevollmächtigt zu sein. Aufgrund dessen waren wir im gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auch nicht zustellbevollmächtigt. Die Solera Telecom AG konnte daher keine wirksamen Zustellungen an uns vornehmen.

Dennoch versuchte die Solera Telecom AG, die einstweilige Verfügung (nur) an uns zuzustellen. Eine Zustellung direkt an unsere Mandantin unterließ sie.

Wir haben deswegen den Eintritt der kurzen, 6-monatigen Verjährung für wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgewartet. Dann haben wir beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Solera Telecom AG die Kosten des Aufhebungsverfahrens und des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen

Damit hatten wir Erfolg!

Was lernen wir daraus?

Der Eingang einer Abmahnung ist kein Grund zur Panik. Neben der Prüfung der inhaltlichen Berechtigung der Abmahnung gibt es noch viele andere Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Man muss nur wissen, wie… 😉 Keinesfalls sollte man Abmahnungen unterschreiben, ohne diese vorher von einem Fachmann prüfen zu lassen.

Sie haben eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung bekommen und wollen sich dagegen Zur Wehr setzen? Dann rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern!

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