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Schnee und Eis und ein Ausrutscher in der Waschanlage …

von Rechtsanwalt Sandro Wulf | 17.12.2015 | Zivilrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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Es ist noch nicht zu fühlen, gleichwohl soll der Rekordwinter 2015/2016 vor der Tür stehen. Trotz Schnee und Eis will aber jeder deutsche Autofahrer stets ein sauberes Auto fahren.
So auch eine Autofahrerin und spätere Klägerin, die sich im Februar 2013 für eine gründliche Autowäsche bei eisigen Temperaturen entschied. Sie fuhr zur Selbstbedienungs-Autowaschanlage, um dort ihr Fahrzeug mittels Waschbürste ordentlich rein zu schrubben. Den Unrat aus dem Innenraum wollte sie sie in einen ca. 1m von ihrem Fahrzeug entfernten Mülleimer verbringen. Dabei stürzte die Klägerin und verletzte sich. Nach ihren Angaben habe sich das Waschwasser verteilt und sei zwischenzeitlich an einigen Stellen gefroren gewesen. Die Klägerin sei darauf ausgerutscht. Sie erlitt Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand.
Deshalb verklagte sie den Betreiber der Waschanlage, denn dieser habe nicht darauf hingewiesen, dass Spritzwasser im Winter gefrieren kann. Mit ihrer Schadensersatzforderung unter anderem von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € sowie materiellem Schadensersatz von 4.500,00 € erlitt die Klägerin eine erneute Bruchlandung vor dem Oberlandesgericht Hamm. Dieses wies mit Urteil vom 22.05.2015 (I-9 U 171/14) die Klage ab.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm erkannte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Waschanlagenbetreibers. Weder treffe den Betreiber eine Hinweispflicht, noch eine Pflicht Sofortmaßnahmen gegen Blitzeis bei winterlichen Temperaturen zu ergreifen. Wer einen Selbstbedienungswaschplatz nutze, wisse, dass über die bloße Waschplatznutzung hinaus kein weiterer Service geboten werde und auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht geboten werden könne. Dass Wasser bei Außentemperaturen um den Gefrierpunkt zu Eis wird und damit glatt, sei so naheliegend, dass man auf dieses physikalische Phänomen auch an SB-Waschplätzen nicht hinweisen müsse. Die Gefahr des überfrierenden Waschwassers und damit Ausrutschens liege auf der Hand. Die Klägerin habe – so die Richter des Oberlandesgerichts – mit der Gefahrensituation rechnen müssen und die Gefahrenstelle selbst erkennen können.
Da die Klägerin diesen zweiten „Ausrutscher“ auch nicht hinnehmen will, muss nun der Bundesgericht im Revisionsverfahren (BGH VI ZR 413/15) in der Sache entscheiden.
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