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In einem von dem Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall stellte sich die Frage, ob das Arbeitsrecht die Anrechnung eines vorangegangenen Praktikums auf die Probezeit hergibt.
 
Der Kläger war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Praktikumszeit auf die Probezeit hätte anrechnen müssen.
 
Wäre dies der Fall, so wäre das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung gekommen und der Arbeitgeber hätte den klagenden Arbeitnehmer nicht so ohne weiteres kündigen können.
 
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 6 AZR 844/14) kommt im Ergebnis zu der abschließenden Auffassung, dass eine Anrechnung des Praktikumzeitraums nicht in Frage kommt. Es begründet dies damit, dass unabhängig vom Inhalt und von der Zielsetzung, der Gesetzgeber eine Differenzierung vorgenommen hat, die eine solche Anrechnung ausschließt.
 
Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
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