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Kurz & klar: Ein rechtssicherer Freelancer-Vertrag regelt Nutzungsrechte, Bearbeitungsrecht, Schriften- und Fotorechte, eine Freihalteklausel sowie den Auftragsverarbeitungsvertrag. Entscheidend ist die gelebte Praxis, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.

Ein klarer Freelancer-Vertrag schützt Auftraggeber vor Streit, teuren Nachlizenzierungen und dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. Dieser Ratgeber zeigt Auftraggebern, welche fünf Punkte vertraglich geregelt sein müssen. Sie erfahren, wie Sie diese gegenüber Freelancern begründen und worauf es in der gelebten Praxis wirklich ankommt. Mit Praxis-Check, Checkliste und typischen Fehlern aus der anwaltlichen Beratung.

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Warum ein klarer Freelancer-Vertrag unverzichtbar ist

Ein Freelancer-Vertrag regelt, wer was darf – und wer welche Risiken trägt. Ohne klare Regelungen drohen Streit, Nachforderungen und teure Lizenzkäufe.

Ein typischer Fall aus der Praxis: Eine Grafikerin verwendet im Auftrag Schriftarten, die nur sie selbst lizenziert hat. Der Auftraggeber kann die Dateien später nicht weiterverarbeiten. Er muss die Schriften kostenpflichtig nachkaufen.

Solche Konflikte lassen sich vermeiden. Klare Verträge sichern Sie ab. Zugleich reduzieren sie das Risiko der Scheinselbstständigkeit von Anfang an.

Praxis-Check: Freelancer-Vertrag

Prüfpunkt Was bedeutet das?
Nutzungsrechte Umfang, Dauer, Gebiet und Medien klar im Vertrag festlegen.
Bearbeitungsrecht Recht zur Änderung des Werkes ausdrücklich vereinbaren.
Material Dritter Schriften und Fotos mit übertragbaren Rechten verlangen.
Freihalteklausel Verantwortliche Partei trägt Kosten bei Ansprüchen Dritter.
Datenschutz Auftragsverarbeitungsvertrag bei personenbezogenen Daten abschließen.
Gelebte Praxis Keine Eingliederung in den Betrieb, sonst droht Scheinselbstständigkeit.

Nutzungsrechte und Bearbeitungsrecht im Freelancer-Vertrag regeln

Das Recht am erstellten Werk liegt zunächst beim Urheber. Als Auftraggeber benötigen Sie deshalb ausdrücklich übertragene Nutzungsrechte.

Geregelt ist das in den §§ 31 ff. UrhG. Ohne klare Vereinbarung gilt im Zweifel nur der Vertragszweck. Dieser ist oft enger, als Auftraggeber denken.

Diese Punkte müssen Sie regeln

  • Ausschließlich oder einfach: Dürfen auch Dritte das Werk nutzen?
  • Dauer: Befristet oder unbefristet?
  • Gebiet: Deutschland, EU oder weltweit?
  • Medien: Print, Online, Social Media oder Bewegtbild?
  • Eigenwerbung: Darf der Freelancer das Werk im Portfolio zeigen?

Bearbeitungsrecht nicht vergessen

Auch mit Nutzungsrecht dürfen Sie ein Werk nicht ohne Zustimmung verändern. Sichern Sie sich daher zusätzlich das Bearbeitungsrecht. Das gilt für Anpassungen, Updates und Weiterentwicklungen.

Praxistipp: Lassen Sie sich auch die offenen Rohdateien übergeben. Klären Sie Format, Versionsstand und Übergabeweg konkret im Vertrag. Mehr dazu lesen Sie in unserem Fachbereich Arbeitsvertragsgestaltung für Arbeitgeber.

Schriften, Fotos und Material Dritter rechtssicher einsetzen

Verwendet ein Freelancer fremde Schriften oder Fotos, reicht eine eigene Lizenz nicht aus. Er muss berechtigt sein, die Rechte auch an Sie zu übertragen.

Viele Schriftlizenzen sind streng personenbezogen. Sie erlauben dem Designer die Nutzung. Der Auftraggeber, der die Datei weiterverarbeitet, ist davon nicht erfasst.

Grundsatz

Lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass alle eingesetzten Schriften, Bilder, Icons und Templates für Ihren Verwendungszweck lizenziert sind.

Ausnahme

Bei Stockmaterial mit „Extended License“ können Rechte oft weitergegeben werden. Verlangen Sie dazu schriftliche Lizenznachweise.

Praxistipp

Vereinbaren Sie eine Pflicht zur Übergabe aller Lizenzdokumente. So können Sie Rechte später jederzeit nachweisen.

Freihalteklausel und Auftragsverarbeitungsvertrag

Freihalteklausel als Sicherheitsnetz

Mit einer Freihalteklausel sichern Sie sich gegen Ansprüche Dritter ab. Macht ein Rechteinhaber Forderungen geltend, trägt die verantwortliche Partei die daraus entstehenden Kosten.

Die Klausel sollte beide Seiten schützen. Sie wirkt nur, wenn die Pflichten zur Rechteklärung im Vertrag klar zugeordnet sind.

Auftragsverarbeitungsvertrag bei personenbezogenen Daten

Verarbeitet der Freelancer nach Ihren Vorgaben personenbezogene Daten, brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Grundlage ist Art. 28 DSGVO.

Typische Fälle sind Newsletter-Tools, CRM-Zugriffe oder Kundenfotos. Ohne AV-Vertrag drohen Bußgelder und Abmahnungen.

Praxistipp: Entziehen Sie nach Projektende konsequent alle Zugänge. Das gilt für Systeme, Cloud-Speicher und Mail-Postfächer. Bei komplexen Konstellationen empfiehlt sich eine individuelle Vertragsgestaltung durch den Fachanwalt.

Scheinselbstständigkeit vermeiden – die gelebte Praxis entscheidet

Um Scheinselbstständigkeit auszuschließen, ist die gelebte Praxis entscheidend. Sie zählt mehr als die vertraglichen Regelungen. Maßstab ist § 7 SGB IV.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob der Freelancer in den Betrieb eingegliedert ist. Auch Weisungsabhängigkeit wird geprüft. Nicht der Vertragstitel zählt – sondern das tatsächliche Bild der Zusammenarbeit.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Auftraggeber bundesweit zur rechtssicheren Abgrenzung.

Diese Indizien sprechen für Selbstständigkeit

  • Kein fester Arbeitsort beim Auftraggeber
  • Keine festen Arbeitszeiten
  • Kein Monatsgehalt, sondern Honorar pro Projekt
  • Eigene Hardware und eigene Mailadresse
  • Mehrere Auftraggeber
  • Eigenes unternehmerisches Risiko

Diese Punkte sind kritisch

  • Teilnahme an Firmenfeiern wie ein Mitarbeiter
  • Eigene Firmen-Mailadresse oder Firmen-Hardware
  • Pflicht zur Anwesenheit zu festen Zeiten
  • Ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber
  • Erwartungshaltung dauerhafter Verfügbarkeit

Mehrfachbeauftragung ist erlaubt

Sie dürfen denselben Freelancer mehrfach beauftragen. Entscheidend ist, dass keine Erwartungshaltung dauerhafter Bereitstellung entsteht.

Sobald sich der Freelancer faktisch für Sie bereithält, nähert sich das Verhältnis einem abhängigen Arbeitsverhältnis an. Dann droht eine Statusfeststellung mit Nachzahlungen zur Sozialversicherung.

Typische Fehler bei Freelancer-Verträgen

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehler bei der Vertragsgestaltung. Sie kosten Auftraggeber regelmäßig Zeit, Geld und Nerven.

⚠️ Diese Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden

  • Mündliche Absprachen statt schriftlicher Verträge.
  • Pauschale „alle Rechte“-Klauseln ohne klaren Umfang, Dauer und Gebiet.
  • Bearbeitungsrecht und Rohdaten werden nicht geregelt.
  • Fehlende Lizenzprüfung bei Schriften, Fotos und Templates.
  • Kein AV-Vertrag trotz Zugriff auf personenbezogene Daten.
  • Eingliederung in den Betrieb wie ein Angestellter – feste Arbeitszeiten, Firmenmail, Firmen-Hardware.
  • Erwartungshaltung dauerhafter Verfügbarkeit – Risiko Scheinselbstständigkeit.
  • Zugänge nach Projektende werden nicht entzogen.
  • Keine anwaltliche Prüfung bei langfristigen oder hochwertigen Kooperationen.

Die meisten dieser Fehler lassen sich durch einen klaren Standardvertrag vermeiden. Eine professionelle Vertragsgestaltung durch den Fachanwalt schafft hier Sicherheit – für beide Seiten.

Checkliste: Handlungsempfehlungen für Auftraggeber

Mit dieser Checkliste prüfen Sie schnell, ob Ihr Freelancer-Vertrag rechtssicher aufgestellt ist. Haken Sie jeden Punkt einzeln ab.

✅ Checkliste für rechtssichere Freelancer-Verträge

  • Schriftlicher Vertrag pro Leistungsart als Standard nutzen.
  • Nutzungsrechte klar regeln: Umfang, Dauer, Gebiet, Medien.
  • Bearbeitungsrecht und Übergabe der Rohdaten vereinbaren.
  • Lizenznachweise für Schriften, Fotos und Templates anfordern.
  • Freihalteklausel für Ansprüche Dritter aufnehmen.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag bei Datenzugriff abschließen.
  • Keine Eingliederung in den Betrieb – keine Firmenmail, kein fester Arbeitsplatz.
  • Keine Erwartung dauerhafter Verfügbarkeit kommunizieren.
  • Projektbezogene Beauftragung mit klarem Leistungsumfang dokumentieren.
  • Zugänge nach Projektende konsequent entziehen.
  • Anwaltliche Prüfung bei langfristigen Kooperationen einholen – etwa durch unsere Spezialisten für Arbeitsvertragsgestaltung.

Das schlagende Argument gegenüber Freelancern lautet: Absicherung – für beide Seiten. Klare Spielregeln verhindern Streit. Sie schützen das Geschäftsmodell des Freelancers ebenso wie das des Auftraggebers.

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Kompakte Übersicht für Auftraggeber zur rechtssicheren Zusammenarbeit mit Freelancern.

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FAQ zum Freelancer-Vertrag

Die häufigsten Fragen aus der Beratungspraxis – kurz und klar beantwortet.

❓ Häufige Fragen rund um Freelancer-Verträge

Was muss in einem Freelancer-Vertrag stehen?

In einen Freelancer-Vertrag gehören mindestens Leistungsbeschreibung, Honorar, Nutzungsrechte und Bearbeitungsrecht. Hinzu kommen Regelungen zu Schriften und Fotos sowie eine Freihalteklausel. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, ist zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn der Freelancer weisungsgebunden ist und in den Betrieb eingegliedert arbeitet. Hinzu kommt, dass er kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt. Maßstab ist § 7 SGB IV. Entscheidend ist die gelebte Praxis – nicht der Vertragstitel.

Brauche ich einen AV-Vertrag mit jedem Freelancer?

Nein, nur wenn der Freelancer in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet. Typische Fälle sind Zugriffe auf Kundendaten, Newsletter-Listen, CRM-Systeme oder Kundenfotos.

Darf ein Freelancer das Werk im Portfolio zeigen?

Nur, wenn das vertraglich ausdrücklich erlaubt ist. Regeln Sie im Vertrag, ob und in welcher Form der Freelancer auf die Zusammenarbeit verweisen darf.

Reicht es, wenn der Freelancer eine Schriftlizenz besitzt?

Nein. Der Freelancer muss berechtigt sein, die Rechte für Ihren konkreten Verwendungszweck an Sie zu übertragen. Verlangen Sie Lizenznachweise und lassen Sie sich die Übertragbarkeit vertraglich zusichern.

Wie oft darf ich denselben Freelancer beauftragen?

Sie dürfen denselben Freelancer mehrfach beauftragen. Entscheidend ist, dass keine Erwartungshaltung dauerhafter Bereitstellung entsteht und keine Eingliederung in den Betrieb erfolgt.

Wer trägt das Risiko bei Urheberrechtsverstößen?

Grundsätzlich haftet, wer das Werk nutzt – also auch der Auftraggeber. Mit einer Freihalteklausel können Sie das Risiko vertraglich auf den Freelancer verlagern, sofern dieser die Rechteklärung übernommen hat.

Freelancer-Vertrag rechtssicher prüfen lassen

Sie arbeiten regelmäßig mit Freelancern zusammen und möchten Ihre Verträge rechtssicher gestalten? Wir prüfen Ihre bestehenden Vereinbarungen, erstellen individuelle Mustervorlagen und beraten Sie zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit.

Rechtsanwalt Lars Hänig berät Auftraggeber und Freelancer bundesweit im Arbeits- und Urheberrecht – persönlich, klar und praxisnah.

Sie erreichen uns an unseren beiden Standorten in Magdeburg und Stendal – oder bundesweit per Telefon und Videoberatung.

Sichern Sie sich jetzt eine erste Einschätzung – damit Ihre Zusammenarbeit mit Freelancern auf einem soliden vertraglichen Fundament steht.

 

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Lars Hänig

Arbeitsrecht · Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber · Deutschlandweit

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