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Freiwillige Sonderzahlungen: Was Arbeitgeber beachten müssen

von Rechtsanwalt Jan Steinmetz | 02.10.2026 | Arbeitsrecht Arbeitgeber

Symbolbild – generiert mit KI

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Kurz & klar: Freiwillige Sonderzahlungen können Ansprüche Ihrer Beschäftigten begründen. Prüfen Sie vor der Auszahlung, ob Sie zahlen müssen, wer die Leistung erhält und ob Sie sich für künftige Zahlungen binden. „Freiwillig“ erlaubt keine beliebigen Ausschlüsse.

Gehen Sie dabei in drei Schritten vor:

  • Zahlungspflicht klären: Prüfen Sie Verträge, Zusagen und frühere Zahlungen. Daraus können bereits Ansprüche bestehen.
  • Verteilung begründen: Wenn Sie nach allgemeinen Regeln zahlen, brauchen Unterschiede zwischen vergleichbaren Beschäftigten einen sachlichen Grund, der zum Zahlungszweck passt.
  • Künftige Ansprüche prüfen: Vorbehalte müssen klar und widerspruchsfrei sein. Wiederholte Zahlungen können auch bei wechselnden Beträgen Ansprüche begründen.

Eine gesetzliche Mindestlohnerhöhung allein rechtfertigt keinen Ausschluss von einer freiwilligen Inflationsausgleichsprämie.

Freiwillige Sonderzahlungen können Beschäftigte unterstützen, besondere Leistungen honorieren oder die Bindung an Ihr Unternehmen stärken. Als Arbeitgeber möchten Sie dabei selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie zahlen. Doch Verträge, frühere Zusagen und wiederholte Zahlungen können Sie bereits verpflichten. Auch dürfen Sie vergleichbare Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Die Bezeichnung „freiwillig“ ersetzt deshalb keine Prüfung bestehender Ansprüche.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen drei Prüfschritte vor der Auszahlung: Müssen Sie bereits zahlen? Wie dürfen Sie die Leistung verteilen? Und können daraus Ansprüche für künftige Jahre entstehen? Das BAG-Urteil vom 30. September 2026 zur Inflationsausgleichsprämie verdeutlicht die Grenzen beim Ausschluss einzelner Beschäftigter. Sie erfahren außerdem, was Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte unterscheidet und welche Unterlagen Sie prüfen sollten, bevor Sie eine Sonderzahlung kürzen oder einstellen.

Kurzantwort: Klären Sie vor der Zusage einer freiwilligen Sonderzahlung, ob bereits Zahlungspflichten bestehen, wie Sie die Leistung sachlich begründet verteilen und ob Ansprüche für künftige Jahre entstehen können.

Prüfen Sie neben dem Arbeitsvertrag auch frühere Zusagen, Mitteilungen und Abrechnungen: Vereinbarungen oder wiederholte Zahlungen können eine zunächst freiwillige Leistung verbindlich machen. Selbst wenn kein Anspruch für künftige Jahre besteht, dürfen Sie vergleichbare Beschäftigte bei einer Zahlung nach allgemeinen Regeln nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Bestimmen Sie deshalb den Zweck der Zahlung und gleichen Sie Empfängerkreis, Beträge, Ausschlüsse und Vorbehalte damit ab – die Bezeichnung „freiwillig“ allein genügt nicht.

Wie Sie Vergütungsregelungen klar formulieren und mit den übrigen Vertragsklauseln abstimmen, erfahren Sie im Leitartikel Arbeitsvertrag erstellen lassen.

Wie prüfen Arbeitgeber freiwillige Sonderzahlungen vor der Auszahlung?

Prüfen Sie vor der Auszahlung drei Fragen getrennt: Müssen Sie bereits zahlen? Wie dürfen Sie die Leistung verteilen? Können Ansprüche für künftige Jahre entstehen? Auch wenn keine dauerhafte Zahlungspflicht besteht, dürfen Sie die aktuelle Leistung nicht beliebig verteilen.

Beginnen Sie mit den bestehenden Regelungen. Welche Leistungen haben Sie bisher gewährt? Was steht im Arbeitsvertrag, in Nachträgen, einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung? Welche Zusagen haben Geschäftsführung und Führungskräfte gemacht? Erst diese Bestandsaufnahme zeigt, ob Sie eine neue freiwillige Entscheidung treffen können oder bereits eine Verpflichtung erfüllen müssen.

Bestimmen Sie danach den Zweck der Zahlung. Möchten Sie geleistete Arbeit vergüten, Betriebstreue honorieren oder eine besondere Belastung abfedern? Eine Zahlung kann mehrere Zwecke verfolgen. Dann müssen die Voraussetzungen besonders sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Empfängerkreis, Berechnung, Stichtage und Ausschlüsse müssen zum tatsächlichen Zweck passen. Eine andere Bezeichnung allein löst Widersprüche in der Regelung nicht.

Klären Sie anschließend die Wirkung für künftige Jahre. Soll die Zahlung einmalig bleiben oder regelmäßig erfolgen? Passen die aktuelle Zahlungsmitteilung und die Vertragsklauseln zusammen? Halten Sie fest, worüber Sie jährlich neu entscheiden möchten und welche Rechte bereits bestehen. Ein neuer Vorbehalt beseitigt keine schon entstandenen Ansprüche.

Für die Vorbereitung hilft ein kurzes Entscheidungsblatt. Notieren Sie die Grundlage möglicher Ansprüche, den Zahlungszweck, den Empfängerkreis, die Berechnung, Ausnahmen und die zuständige Freigabe. Das ist eine organisatorische Empfehlung, keine allgemeine gesetzliche Pflicht zu einem solchen Formular. So arbeiten Geschäftsführung, Personalabteilung und Lohnabrechnung mit denselben Vorgaben.

❌ Typischer Arbeitgeberfehler ✅ Sorgfältiges Vorgehen
Darauf vertrauen, dass die Bezeichnung „freiwillig“ Ansprüche ausschließt. Vertrag, Zusagen, frühere Zahlungen und den genauen Inhalt des Vorbehalts gemeinsam prüfen.
Beschäftigte allein wegen einer gesetzlichen Mindestlohnerhöhung vom Inflationsausgleich ausschließen. Die Verteilung am Zahlungszweck prüfen. Die Mindestlohnerhöhung allein rechtfertigt diesen Ausschluss nicht.
Mit einem neuen Schreiben sämtliche bisherigen Ansprüche beseitigen wollen. Zuerst bestehende Rechte klären. Danach prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage Änderungen möglich sind.

Wann wird eine freiwillige Sonderzahlung verbindlich?

Die Bezeichnung als Weihnachtsgeld oder Jahresprämie begründet für sich genommen keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch. Eine Verpflichtung kann aber aus Vereinbarungen, einer Gesamtzusage oder betrieblicher Übung entstehen. Eine ursprünglich freiwillige Leistung kann deshalb inzwischen verbindlich sein.

Bei einer Gesamtzusage verspricht der Arbeitgeber der Belegschaft oder einer Beschäftigtengruppe eine Leistung unter bestimmten Voraussetzungen. Solche Zusagen können auch in E-Mails, Rundschreiben oder im Intranet stehen. Prüfen Sie deshalb neben unterschriebenen Verträgen den gesamten Inhalt Ihrer Zusagen.

Eine betriebliche Übung kann entstehen, wenn Beschäftigte aus wiederholten Zahlungen auf eine dauerhafte Leistung schließen dürfen. Bei jährlich gewährten Gratifikationen ist die zumindest dreimalige vorbehaltlose Zahlung ein wichtiger Maßstab. Eine starre Regel ist das jedoch nicht: Die ersten beiden Zahlungen sind nicht zwingend folgenlos. Ebenso entsteht nach der dritten Zahlung nicht unabhängig von den Umständen ein Anspruch.

Was gilt bei wechselnden Beträgen?

Auch jährlich wechselnde Beträge verhindern eine Bindung nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 25. Januar 2023, Aktenzeichen 10 AZR 109/22, einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung bestätigt. Trotz unterschiedlicher Beträge konnte eine Zahlungspflicht bestehen. Über die jeweilige Höhe war dann nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billiges Ermessen bedeutet: Sie müssen die maßgeblichen Umstände und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen. Wirtschaftliche Belastungen erlauben daher nicht in jedem Modell, die Zahlung auf null zu setzen. Werten Sie vor einer Einstellung frühere Zahlungen und Vertragsregelungen aus. Klären Sie dabei, ob Sie nur über die Höhe entscheiden dürfen oder auch darüber, ob überhaupt gezahlt wird.

Was bedeutet das neue BAG-Urteil für die Verteilung?

Das BAG-Urteil vom 30. September 2026, Aktenzeichen 10 AZR 62/26, zeigt eine wichtige Grenze: Eine gesetzliche Mindestlohnerhöhung allein rechtfertigt keine Benachteiligung bei einer freiwilligen Inflationsausgleichsprämie. Ob Sie eine Leistung einführen und wie Sie diese verteilen, sind zwei unterschiedliche Fragen.

Nach den veröffentlichten Berichten erhielt eine vollzeitbeschäftigte Servicekraft nur eine Einmalzahlung. Andere Beschäftigte bekamen dagegen über einen längeren Zeitraum Inflationsausgleichsprämien. Der Arbeitgeber begründete den Unterschied mit der gesetzlichen Mindestlohnerhöhung und dem dadurch gestiegenen Einkommen. Diese Begründung rechtfertigte die Ungleichbehandlung nicht. Informationen zur Entscheidung enthält die Veröffentlichung des BAG zur Gleichbehandlung von Mindestlohnempfängern.

Das Urteil verpflichtet Arbeitgeber nicht allgemein dazu, neue Sonderzahlungen einzuführen. Auch müssen freiwillige Leistungen nicht grundsätzlich für alle Beschäftigten gleich hoch sein. Wenn Sie nach allgemeinen Regeln zahlen, brauchen Unterschiede zwischen vergleichbaren Beschäftigten jedoch sachliche, zweckbezogene Gründe.

Was bedeutet das Urteil für Ihre Verteilungsregeln?

Die Erklärung „Diese Gruppe hat bereits mehr Geld bekommen“ reicht deshalb nicht ohne Weiteres aus. Bei einer Leistungsprämie können andere Kriterien passen als bei einer Unterstützung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten. Prüfen Sie, ob das gewählte Kriterium zum Zweck Ihrer Zahlung passt. Der Wunsch, Kosten zu sparen, erklärt noch nicht, warum gerade eine bestimmte Gruppe ausgeschlossen wird.

Legen Sie den Empfängerkreis einer neuen Unterstützungszahlung vorab fest. Prüfen Sie jeden Ausschluss mit derselben Frage: Warum soll diese Gruppe im Hinblick auf den Zahlungszweck anders behandelt werden? Können Sie dafür keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund nennen, sollten Sie die Regelung vor der Zusage überarbeiten.

Die damalige Steuerbegünstigung für Inflationsausgleichsprämien war bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Das neue Urteil verlängert diese Steuerbefreiung nicht. Eine heutige Nachzahlung oder neue Unterstützungsleistung muss steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gesondert geprüft werden. Die vollständigen Entscheidungsgründe waren für diesen Ratgeber nicht verfügbar. Die Darstellung beschränkt sich deshalb auf die veröffentlichte Kernaussage.

Wie unterscheiden sich Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt?

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt soll unter geeigneten Voraussetzungen verhindern, dass Ansprüche auf künftige Sonderzahlungen entstehen. Ein Widerrufsvorbehalt setzt dagegen bei einer zugesagten Leistung an: Sie soll aus wirksam vereinbarten Gründen für die Zukunft widerrufen werden können. Beide Vorbehalte erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Die Bezeichnung „freiwillig“ erlaubt nicht, bereits verbindlich zugesagte Beträge nach Belieben zurückzunehmen. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, die übrigen Regelungen und die tatsächliche Handhabung. Eine Klausel muss verständlich und widerspruchsfrei sein. Formulierungen wie „freiwillig und jederzeit widerruflich“ können problematisch sein, weil sie zwei unterschiedliche rechtliche Konzepte vermischen.

Prüfen Sie besonders sorgfältig, ob der Vertrag an einer Stelle einen konkreten Bonus zusagt und an anderer Stelle sämtliche Sonderzahlungen für unverbindlich erklärt. Ein vorformulierter Vorbehalt darf außerdem nicht den Eindruck erwecken, spätere individuelle Vereinbarungen könnten keine Ansprüche begründen. Eine solche zu weit reichende Klausel hat das BAG im Verfahren 10 AZR 109/22 beanstandet.

Auch ein Widerrufsvorbehalt braucht klare Grenzen. Die möglichen Widerrufsgründe müssen hinreichend erkennbar sein. Zudem ist nicht jeder Umfang widerruflicher Vergütung zulässig. Bereits erdiente Ansprüche lassen sich nicht einfach rückwirkend entziehen. Eine schwierige Geschäftslage ersetzt deshalb nicht die Prüfung der konkreten Klausel.

Bei leistungsbezogenen Boni sollten Sie vor allem Voraussetzungen, Ziele und Berechnung klar regeln. Ein pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt ersetzt kein durchdachtes Vergütungsmodell. Weitere Hinweise finden Sie im Ratgeber zu Boni, Prämien und Zielvereinbarungen. Eine allgemein passende Musterklausel lässt sich ohne Kenntnis der Leistung und der bestehenden Verträge nicht seriös empfehlen.

Was gilt bei Teilzeit, Krankheit, Eintritt und Austritt?

Prüfen Sie Sonderfälle anhand des Zahlungszwecks, der bestehenden Regelungen und der gesetzlichen Grenzen. Teilzeit, Befristung oder längere Abwesenheit rechtfertigen keinen pauschalen Ausschluss. Auch eine zeitanteilige Berechnung passt nicht automatisch zu jeder Sonderzahlung.

Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen ihrer Teilzeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Unterschiede brauchen einen sachlichen Grund. Bei Arbeitsentgelt oder anderen teilbaren geldwerten Leistungen ist mindestens der entsprechende Arbeitszeitanteil zu gewähren. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie jede Unterstützungsleistung schematisch kürzen dürfen. Prüfen Sie Zweck und Berechnungsregel zusammen. Auch eine Befristung allein rechtfertigt keine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.

Bei Krankheit, Elternzeit oder anderen Abwesenheiten kommt es ebenfalls auf den Zweck an: Vergütet die Zahlung Arbeitsleistung, honoriert sie Betriebstreue oder erfüllt sie eine andere Aufgabe? Gesetzliche Vorgaben können Kürzungen zusätzlich begrenzen. Weder „krank bedeutet kein Bonus“ noch „jede Sonderzahlung bleibt unverändert“ ist deshalb eine passende allgemeine Regel.

Bei Eintritt und Austritt müssen Sie klären, wann und wofür ein Anspruch entsteht. Vergütet die Zahlung bereits geleistete Arbeit, darf sie nicht ohne Weiteres allein wegen einer späteren Kündigung entfallen. Stichtagsbedingungen sind gesondert zu prüfen. Regeln Sie Bezugszeiträume, Berechnung und Zahlungstermine deshalb möglichst vor dem ersten Sonderfall.

Wie organisieren Arbeitgeber Zusage, Auszahlung und Änderungen?

Stimmen Sie Vertrag, Zahlungsmitteilung, Berechnung und Abrechnung aufeinander ab. Besteht ein Betriebsrat, prüfen Sie dessen Beteiligungsrechte vor der Einführung oder Änderung eines kollektiven Systems. Auch eine sorgfältig formulierte Klausel kann durch abweichende Zusagen von Führungskräften zu Streit führen.

Bei der betrieblichen Lohngestaltung kann der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG mitzubestimmen haben. Das betrifft insbesondere Entlohnungsgrundsätze und deren Änderung. Bei leistungsbezogenen Entgelten ist zusätzlich Nummer 11 zu prüfen. Unterscheiden Sie bei freiwilligen Leistungen zwischen dem bereitgestellten Gesamtbudget und dessen Verteilung. Berücksichtigen Sie außerdem bestehende gesetzliche und tarifliche Regelungen.

Bereiten Sie eine einheitliche Zahlungsmitteilung vor. Benennen Sie die Leistung, den Bezugszeitraum, den Empfängerkreis, die Berechnung und den Zahlungstermin. Ein Vorbehalt muss zu diesen Angaben passen. Sorgen Sie für einheitliche Aussagen im Unternehmen und halten Sie fest, welche Fassung bekannt gegeben wurde. Eine spätere Erklärung kann eine frühere verbindliche Zusage nicht beliebig ändern.

Wie läuft die Prüfung vor der Auszahlung ab?

Ein möglicher Ablauf beginnt bei der Personalabteilung: Sie prüft vor der jährlichen Entscheidung die bestehenden Verträge und früheren Mitteilungen. Anschließend legt die Geschäftsführung den Zweck einer neuen Leistung fest. Danach werden Verteilungskriterien und Sonderfälle bewertet. Erst nach erforderlicher Beteiligung und Freigabe wird die Zahlungsmitteilung versandt. Dieser Ablauf ersetzt keine Einzelfallprüfung. Er hilft aber, die rechtlichen Grundlagen vor der Auszahlung zu klären statt erst nach einer Beschwerde.

Prüfen Sie Steuern und Sozialversicherung getrennt vom arbeitsrechtlichen Zahlungsanspruch. Die Bezeichnung „freiwillig“ macht eine Leistung nicht steuerfrei. Klären Sie vorab die Abzüge, die Arbeitgeberkosten und die Frage, ob ein Brutto- oder Nettobetrag zugesagt werden soll. Wenn Sie ein bestehendes Modell ändern möchten, hilft eine arbeitsrechtliche Beratung für Arbeitgeber, Ansprüche und mögliche Änderungen einzuordnen.

Fordert ein Beschäftigter eine Nachzahlung, sichern Sie die damaligen Verteilungskriterien, Mitteilungen und Abrechnungen. Prüfen Sie die Forderung anhand der Regelung, die zum Zahlungszeitpunkt galt. Bei Ausschlussfristen müssen Sie deren Wirksamkeit, Beginn und Dauer sowie die erforderliche Geltendmachung klären. Eine einheitliche Frist für sämtliche Sonderzahlungen gibt es nicht. Weitere Entscheidungshilfen bietet der Ratgeber Arbeitsrecht für Arbeitgeber.

Freiwillige Sonderzahlungen: Praxis-Checkliste für Arbeitgeber

✅
Unterlagen sammeln: Stellen Sie Verträge, Nachträge, Tarifregelungen, Betriebsvereinbarungen sowie frühere Zahlungsmitteilungen und Abrechnungen zusammen.
✅
Zahlungspflicht klären: Prüfen Sie, ob Sie über die Zahlung noch frei entscheiden können oder bereits Ansprüche Ihrer Beschäftigten bestehen.
✅
Zweck festlegen: Halten Sie fest, ob die Zahlung geleistete Arbeit vergüten, Betriebstreue honorieren oder eine besondere Belastung abfedern soll.
✅
Verteilung begründen: Prüfen Sie für jeden Ausschluss und jeden unterschiedlichen Betrag, ob ein sachlicher Grund vorliegt, der zum Zahlungszweck passt.
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Sonderfälle prüfen: Klären Sie vor der Auszahlung, wie Teilzeit, Befristung, Krankheit, Elternzeit sowie Eintritt und Austritt berücksichtigt werden dürfen.
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Künftige Ansprüche prüfen: Gleichen Sie Vorbehalte mit bestehenden Verträgen, individuellen Zusagen und früheren Zahlungen ab.
✅
Betriebsrat einbeziehen: Prüfen Sie vor der Einführung oder Änderung gemeinsamer Verteilungsregeln, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat.
✅
Auszahlung vorbereiten: Stimmen Sie Zahlungsmitteilung, Berechnung und Abrechnung aufeinander ab. Klären Sie auch Steuern und Sozialversicherung.

Häufige Fragen zu freiwilligen Sonderzahlungen

Reicht das Wort „freiwillig“ auf der Abrechnung aus?

Nicht ohne Weiteres. Der Hinweis beseitigt keine bereits entstandenen Ansprüche. Entscheidend sind die bestehenden Vereinbarungen, frühere Zusagen und bisherigen Zahlungen sowie der genaue Inhalt des Hinweises. Für künftige Zahlungen muss klar erkennbar sein, welche Ansprüche ausgeschlossen werden sollen. Der Hinweis darf anderen Zusagen nicht widersprechen.

Verhindern jährlich wechselnde Beträge eine betriebliche Übung?

Nein, nicht zwingend. Auch bei wechselnden Beträgen können regelmäßige Zahlungen eine Zahlungspflicht begründen. Dann kann lediglich die Höhe jährlich nach billigem Ermessen festzulegen sein. Dabei müssen die maßgeblichen Umstände und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden. Entscheidend ist, wie Beschäftigte die bisherigen Zahlungen und begleitenden Erklärungen verstehen durften.

Müssen nach dem neuen BAG-Urteil alle Beschäftigten denselben Betrag erhalten?

Nein. Das BAG-Urteil vom 30. September 2026 verpflichtet Arbeitgeber nicht allgemein zu gleichen Beträgen. Bei freiwilligen Zahlungen nach allgemeinen Regeln brauchen Unterschiede zwischen vergleichbaren Beschäftigten aber einen sachlichen Grund, der zum Zahlungszweck passt. Eine gesetzliche Mindestlohnerhöhung allein rechtfertigt keine Benachteiligung bei einer Inflationsausgleichsprämie. Andere Verteilungskriterien müssen gesondert geprüft werden.

Kann ich eine bestehende Sonderzahlung wegen schlechter Geschäftszahlen streichen?

Nicht allein wegen schlechter Geschäftszahlen. Klären Sie zuerst, ob eine verbindliche Zahlungspflicht besteht, Sie über die Zahlung oder deren Höhe entscheiden dürfen oder ein wirksamer Widerrufsvorbehalt greift. Entscheiden Sie nach billigem Ermessen, müssen Sie die maßgeblichen Umstände und die Interessen beider Seiten berücksichtigen. Eine Mitteilung, künftig nicht mehr zu zahlen, ersetzt keine rechtliche Grundlage.

Kann ich jetzt noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen?

Nicht auf Grundlage der damaligen Steuerbefreiung. Diese galt nur für Zahlungen im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024. Das BAG-Urteil vom 30. September 2026 verlängert diesen Zeitraum nicht. Lassen Sie heutige Zahlungen oder Nachzahlungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gesondert prüfen. Die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ allein macht eine Zahlung nicht steuerfrei.

Sonderzahlungen vor der Zusage rechtlich prüfen

⚖️ Klären Sie vor einer Sonderzahlung, welche Ansprüche bereits bestehen und wie Sie die Leistung verteilen dürfen. Unklare Vorbehalte oder unbegründete Ausschlüsse können zu Nachzahlungsforderungen und Streit über künftige Zahlungen führen. Eine rechtliche Prüfung hilft besonders dann, wenn Sie bestehende Regelungen ändern oder Beschäftigtengruppen unterschiedlich behandeln möchten.

Rechtsanwälte Wulf & Collegen beraten Unternehmen bei der Gestaltung und Prüfung von Sonderzahlungen, Vorbehalten und Verteilungsregeln. Wir prüfen auch, welche Zahlungsansprüche bereits bestehen. Vereinbaren Sie eine Prüfung Ihrer Sonderzahlungsregelung.

Wir beraten und vertreten bundesweit und sind mit unseren Rechtsanwälten in Magdeburg sowie unseren Rechtsanwälten in Stendal für Sie erreichbar.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Jan Steinmetz

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Jan Steinmetz berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu arbeitsvertraglichen Vergütungsregelungen, Zielvereinbarungen und Zielvorgaben. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie in Kündigungsschutzverfahren.

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