Kurz & klar: Hitze am Arbeitsplatz entbindet Arbeitgeber nicht von der Beschäftigungspflicht, sondern verpflichtet sie zu klar definierten Schutzmaßnahmen nach ArbSchG, ArbStättV und ASR A3.5; erst wenn diese ausgeschöpft sind, kommen Arbeitsunterbrechungen in Betracht.
Heiße Sommer und Hitze am Arbeitsplatz werden für Arbeitgeber zunehmend zum Risiko – rechtlich wie praktisch. Klar ist: Es gibt keinen pauschalen Anspruch auf Hitzefrei, aber sehr wohl konkrete Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht. Dieser Ratgeber zeigt, welche Maßnahmen Arbeitgeber bei hohen Temperaturen ergreifen müssen, wie sie ihre Fürsorgepflicht rechtssicher erfüllen und dabei Ausfälle sowie Streit mit Beschäftigten vermeiden.
- Kein automatisches Hitzefrei: Auch bei hohen Temperaturen bleibt die Arbeitspflicht bestehen, solange der Arbeitgeber wirksame Schutzmaßnahmen ergreift.
- Klare Schwellenwerte: Ab über 26 °C sollen Maßnahmen geprüft werden, ab 30 °C müssen sie umgesetzt werden; ab 35 °C ist der Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen regelmäßig ungeeignet.
- Arbeitgeber in der Pflicht: Sie müssen Temperaturen erfassen, Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren, Maßnahmen mit dem Betriebsrat abstimmen und auch Telearbeitsplätze in den Hitzeschutz einbeziehen.
Rechtliche Grundlagen: Hitze am Arbeitsplatz und Arbeitgeberpflichten
Für Hitze am Arbeitsplatz gelten klare Pflichten für Arbeitgeber, die sich aus § 618 BGB, dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regel ASR A3.5 „Raumtemperatur“ ergeben. Bei Fragen zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben unterstützt Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die ASR A3.5 arbeitet mit drei zentralen Temperaturschwellen:
- Bis 26 °C: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C nicht überschreiten. Arbeitgeber müssen die Temperatur beobachten und die Raumgestaltung anpassen.
- Über 26 °C bis 30 °C: Arbeitgeber sollen geeignete Maßnahmen zum Hitzeschutz prüfen und vorbereiten, zum Beispiel Sonnenschutz, Lüftung oder organisatorische Änderungen.
- Über 30 °C bis 35 °C: Arbeitgeber müssen wirksame Hitzeschutzmaßnahmen umsetzen. Dazu gehören technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen.
Über 35 °C gilt ein Arbeitsraum nach der ASR A3.5 ohne besondere zusätzliche Schutzmaßnahmen regelmäßig als nicht mehr geeignet. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte dort nur einsetzen, wenn besondere technische und organisatorische Maßnahmen einen sicheren Betrieb ermöglichen.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen Temperaturen systematisch erfassen, Schwellenwerte beachten und für jede Stufe konkrete Maßnahmen festlegen und dokumentieren.
Konkrete Maßnahmen bei Hitze am Arbeitsplatz
Arbeitgeber sollten Hitzeschutzmaßnahmen nach dem Grundsatz „technisch vor organisatorisch vor persönlich“ planen. Damit werden zuerst bauliche und technische Lösungen umgesetzt, dann organisatorische Regelungen und zuletzt individuelle Schutzmaßnahmen.
- Technische Maßnahmen: Sonnenschutz an Fenstern, Verschattung von Arbeitsplätzen, Klimaanlagen, Ventilatoren, Nachtlüftung und Reduzierung innerer Wärmequellen.
- Organisatorische Maßnahmen: Verlegung belastender Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten, Anpassung von Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen, Nutzung kühler Räume und Reduzierung körperlich schwerer Arbeit in der größten Hitze.
- Persönliche Maßnahmen: Bereitstellung von Getränken, Hinweise zum Trinkverhalten und Auflockerung der Bekleidungsregeln. Was Sie als Arbeitgeber dabei zur Kleiderordnung bei Hitze regeln dürfen, hängt stark von der Branche ab.
Arbeitgeber sollten diese Maßnahmen in ihrer Gefährdungsbeurteilung festhalten und für jede Temperaturstufe konkret bestimmen, welche Schritte wann greifen.
ASR A5.1: Arbeiten im Freien und in offenen Arbeitsstätten
Mit der ASR A5.1 wurden 2025 erstmals spezifische Regeln für Arbeitsplätze im Freien sowie in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten eingeführt. Die Regel gilt zum Beispiel für Baustellen, Lagerhöfe, offene Hallen und andere Arbeitsplätze mit direkter Witterungseinwirkung.
Arbeitgeber müssen dort insbesondere Hitze, UV-Strahlung, Wind und Niederschlag bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen planen. Dazu gehören Sonnensegel oder Überdachungen, Schattenplätze, angepasste Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen sowie persönliche Schutzausrüstung.
Damit ist klargestellt: Die Pflicht zum Hitzeschutz endet nicht an der Bürotür. Arbeitgeber müssen sowohl Innenräume als auch Außenarbeitsplätze so organisieren, dass Gesundheitsschäden durch Hitze vermieden werden.
Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Der Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist ein mitbestimmungspflichtiges Thema, sofern im Unternehmen ein Betriebsrat existiert. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ordnet die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes an, sobald es um die Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben geht. Ähnlich wie Sie die Einführung einer KI-Richtlinie mit dem Betriebsrat abstimmen müssen, bedürfen auch Hitzeschutzkonzepte der Zustimmung.
Die Einführung oder Anpassung von Hitzeschutzmaßnahmen – etwa geänderten Arbeitszeiten, Pausenregeln, Dresscodes oder Hitzeschutzkonzepten – ist daher grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. In der Praxis empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung „Hitze am Arbeitsplatz“, die Temperaturgrenzen, Maßnahmen, Informationswege und Verantwortlichkeiten regelt.
Rechte der Beschäftigten und Grenzen der Arbeitsverweigerung
Beschäftigte, die sich durch Hitze beeinträchtigt oder gefährdet fühlen, haben nach § 17 ArbSchG ein rechtlich normiertes Beschwerderecht bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie dürfen sich außerdem an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn der Arbeitgeber trotz Hinweis nicht reagiert.
Wegen einer solchen Meldung dürfen Beschäftigte nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber sollten daher transparente Meldewege schaffen und Beschwerden ernst nehmen.
In extremen Fällen kann ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 BGB in Betracht kommen. Voraussetzungen sind eine ernsthafte, konkrete Gesundheitsgefährdung und die Tatsache, dass der Arbeitgeber trotz Hinweis keine Abhilfe schafft.
Dieses Recht ist eng auszulegen. Beschäftigte müssen die Bedingungen dokumentieren und den Arbeitgeber zuvor zur Abhilfe auffordern. Eigenmächtiges Fernbleiben ohne diese Voraussetzungen kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung haben.
Besonderer Schutz für Schwangere bei Hitze
Für schwangere Beschäftigte gelten bei Hitze strengere gesetzliche Schutzpflichten, die in § 11 Abs. 3 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert sind. Der Grundsatz lautet: Schwangere dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze ausgesetzt sind, wenn dadurch eine unverantwortbare Gefährdung für Mutter oder Kind droht.
Für Arbeitgeber bedeutet das in der Praxis drei klare Pflichten:
- Erste Pflicht: Die Gefährdungsbeurteilung muss das Risiko „Hitze am Arbeitsplatz“ für Schwangere ausdrücklich berücksichtigen.
- Zweite Pflicht: Sobald eine Schwangerschaft bekannt wird, müssen Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich überprüfen und anpassen.
- Dritte Pflicht: Arbeitgeber müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Dazu zählen Umsetzungen auf geeignetere Arbeitsplätze, Anpassung von Arbeitszeiten, Reduzierung belastender Tätigkeiten oder technische Maßnahmen.
Wenn trotz dieser Maßnahmen eine unverantwortbare Gefährdung bleibt, ist ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot zu prüfen. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten nach den gesetzlichen Mutterschutzregelungen.
Betriebsrisiko, Stillstand und Vergütungspflicht
Das Betriebsrisiko für Betriebsschließungen wegen Hitze trägt grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB. Wenn Arbeitgeber den Betrieb einschränken oder Beschäftigte nach Hause schicken, bleibt der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer in voller Höhe bestehen.
Anders liegt der Fall, wenn Beschäftigte ohne Absprache und ohne die genannten Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung eigenmächtig der Arbeit fernbleiben. In der Regel entfällt dann der Anspruch auf Vergütung. Zusätzlich drohen arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnungen.
Hitzeschutz im Homeoffice und bei Telearbeit
Bei vertraglich geregelten Telearbeitsplätzen im Sinne der ArbStättV bleibt der Arbeitgeber vollumfänglich für den Arbeitsschutz und damit auch für den Hitzeschutz verantwortlich.
Telearbeitsplätze sind feste Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, die der Arbeitgeber eingerichtet und vertraglich vereinbart hat. Für diese Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Bei Hitze im Homeoffice können Arbeitgeber vor allem organisatorische Maßnahmen nutzen: flexible Arbeitszeiten, Verlagerung von Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten, Anpassung des Arbeitsumfangs oder das Angebot, bei Bedarf im Betrieb oder an anderen Orten zu arbeiten.
Für mobile Arbeit ohne festen Telearbeitsplatz gilt: Der Arbeitgeber muss auch hier Hitzebelastungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und klare Verhaltensregeln vorgeben, zum Beispiel für Außendienst, Fahrten oder Tätigkeiten im Freien.
Vorausschauende Planung: Hitzemanagement für Arbeitgeber
Ein vorausschauendes Hitzemanagement ist für Unternehmen heute zwingend, da Hitzewellen regelmäßiger und intensiver auftreten. Arbeitgeber sollten die Gefährdungsbeurteilung um das Thema „Klimarisiken“ ergänzen, konkrete Temperaturgrenzen definieren und Verantwortlichkeiten für Messung und Maßnahmen festlegen.
Empfehlenswert sind schriftliche Regelungen, idealerweise in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Hitzeschutzrichtlinie, die sowohl Innen- als auch Außenarbeitsplätze, besondere Schutzbedürftige und Telearbeit einbezieht. Klare Kommunikation, Schulungen und ein offener Umgang mit Beschwerden tragen dazu bei, Konflikte zu vermeiden und gleichzeitig die Produktivität zu sichern.
Ihre Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten ✅
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Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Berücksichtigen Sie Hitze, Innenräume, Arbeitsplätze im Freien und besondere Personengruppen ausdrücklich. -
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Temperaturgrenzen und Maßnahmen festlegen: Definieren Sie ab welchen Temperaturen welche technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen greifen. -
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Betriebsrat einbinden: Stimmen Sie Hitzeschutzmaßnahmen und eine mögliche Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ab. -
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Homeoffice und Telearbeit regeln: Klären Sie, wie Hitzeschutz bei Telearbeitsplätzen und mobiler Arbeit praktisch umgesetzt wird. -
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Kommunikation und Schulung sicherstellen: Informieren Sie Führungskräfte und Beschäftigte über Rechte, Pflichten und den richtigen Umgang mit Hitze.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) ❓
❓ Ab welcher Temperatur müssen Arbeitgeber bei Hitze am Arbeitsplatz handeln?
➔ Nach der ASR A3.5 soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Ab über 26 °C sollen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen prüfen. Ab über 30 °C müssen Arbeitgeber wirksame Hitzeschutzmaßnahmen umsetzen. Ab etwa 35 °C ist der Raum ohne besondere zusätzliche Schutzmaßnahmen regelmäßig nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
❓ Müssen Arbeitgeber Hitzefrei am Arbeitsplatz gewähren?
➔ Ein allgemeiner Anspruch auf Hitzefrei besteht nicht. Arbeitgeber müssen zunächst abgestufte Hitzeschutzmaßnahmen einführen und die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Gesundheit der Beschäftigten geschützt wird. Erst wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann eine vorübergehende Einstellung der Arbeit sinnvoll oder notwendig werden.
❓ Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei Hitze im Homeoffice?
➔ Bei vertraglich geregelter Telearbeit im Sinne der ArbStättV bleibt der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz verantwortlich. Dazu gehört auch der Hitzeschutz. Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung für den Telearbeitsplatz durchführen und vor allem organisatorische Maßnahmen nutzen, zum Beispiel flexible Arbeitszeiten oder die Verlagerung von Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten.
❓ Gelten bei Hitze am Arbeitsplatz besondere Pflichten gegenüber Schwangeren?
➔ Ja. Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze ausgesetzt sind, wenn eine unverantwortbare Gefährdung für Mutter oder Kind droht. Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilung anpassen, besondere Schutzmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls alternative Tätigkeiten oder Beschäftigungsverbote prüfen.
❓ Was passiert mit dem Lohn, wenn der Betrieb wegen Hitze stillsteht?
➔ Stellt der Arbeitgeber den Betrieb wegen Hitze ganz oder teilweise ein oder schickt Beschäftigte nach Hause, trägt er grundsätzlich das Betriebsrisiko. Nach § 615 Satz 3 BGB ist er in diesen Fällen zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Bleiben Beschäftigte hingegen ohne Absprache eigenmächtig der Arbeit fern, entfällt der Vergütungsanspruch in der Regel und es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
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Arbeitsrechtliche Beratung für Arbeitgeber
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Rechtsanwalt · Kanzlei Wulf & Collegen · Deutschlandweit
Rechtsanwalt Jan Steinmetz berät Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts und entwickelt praxisnahe Lösungen für moderne Arbeitsbedingungen – von Hitzeschutzkonzepten bis zu rechtssicheren Betriebsvereinbarungen.
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