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Kündigungsandrohung beim Aufhebungsvertrag: Was Arbeitgeber beachten müssen

von Rechtsanwalt Sandro Wulf | 21.09.2026 | Arbeitsrecht Arbeitgeber

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Kurz & klar: Eine Kündigungsandrohung Aufhebungsvertrag sollte erst ausgesprochen werden, nachdem Arbeitgeber die Kündigungsalternative und den Gesprächsrahmen geprüft haben. Der Aufhebungsvertrag darf nicht auf einer bloßen Drohkulisse beruhen.

Bereiten Sie die Verhandlung so vor, dass Sie tatsächliche Folgen sachlich erläutern können und der Arbeitnehmer das Angebot frei ablehnen kann.

  • Sachverhalt prüfen: Tatsachen, Unterlagen, mögliche Zeugen und den in Betracht kommenden Kündigungsgrund vorab bewerten.
  • Schutz prüfen: Sonderkündigungsschutz, Beteiligungspflichten sowie formale Anforderungen in die Entscheidungsgrundlage einbeziehen.
  • Gespräch führen: Kündigungsalternativen sachlich benennen, ohne unzutreffende Behauptungen oder kategorischen Unterschriftsdruck.

Die erforderliche Vorbereitung richtet sich nach Vertragslage, Sachverhalt und Kündigungsart und sollte für einen möglichen Streitfall nachvollziehbar sein.

Eine Kündigungsdrohung beim Aufhebungsvertrag kann für Arbeitgeber auch nach der Unterschrift erhebliche Risiken auslösen. Der Aufhebungsvertrag ist unterschrieben, die Beendigung scheint geregelt. Kurz darauf erklärt der Arbeitnehmer jedoch über einen Rechtsanwalt die Anfechtung: Er habe nur unterschrieben, weil ihm eine Kündigung oder Strafanzeige angekündigt worden sei.

Für Arbeitgeber geht es dann nicht allein um die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags. Entscheidend sind auch die Unterlagen zur Kündigungsalternative, der Ablauf des Beendigungsgesprächs und die Frage, ob die Verhandlung fair geführt wurde. Fehlen belastbare Tatsachen oder eine nachvollziehbare Vorbereitung, kann dies die Verteidigung gegen eine Anfechtung erheblich erschweren.

Dieser Ratgeber zeigt, wann Arbeitgeber eine Kündigung im Gespräch als Alternative ansprechen können, welche Bedeutung die Zweiwochenfrist bei einer außerordentlichen Kündigung hat und wie sich Risiken durch eine strukturierte Gesprächsvorbereitung reduzieren lassen. Außerdem erfahren Sie, welche Aussagen zu Strafanzeige, Betriebsrat oder Kündigungschancen problematisch sein können und wie Sie auf ein Anfechtungsschreiben reagieren sollten. Wie Sie das Angebot insgesamt vorbereiten und gestalten, erläutert der Ratgeber zum Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber.

Beendigungsgespräch strukturiert vorbereiten

Vor dem Gespräch sollten Arbeitgeber Verantwortlichkeiten, Tatsachengrundlage und mögliche Kündigungsalternativen intern abstimmen. Dazu gehören insbesondere verfügbare Unterlagen, mögliche Zeugen, der Stand erforderlicher Ermittlungen sowie Besonderheiten wie Kündigungsschutz, Beteiligungspflichten oder einzuhaltende Fristen.

Wie Sie Rollen, Gesprächsablauf und Zielsetzung für ein Beendigungsgespräch vorbereiten, erläutert Teil 1 der Serie: Beendigungsgespräch vor einer möglichen Kündigung vorbereiten.

Wann ist eine Kündigungsdrohung beim Aufhebungsvertrag zulässig?

Eine Kündigungsdrohung beim Aufhebungsvertrag kann zulässig sein, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angekündigte Kündigung nach dem bekannten Sachverhalt ernsthaft in Erwägung ziehen darf. Arbeitgeber dürfen eine rechtlich vertretbare Kündigungsalternative im Gespräch benennen, sollten aber keine Drohung einsetzen, deren fehlende Tragfähigkeit offensichtlich ist.

Ein Aufhebungsvertrag soll häufig eine planbare Alternative zur Kündigung schaffen. Arbeitgeber dürfen deshalb offen erläutern, welche Konsequenzen sie ohne Einigung prüfen oder einleiten würden. Entscheidend ist die Vorbereitung: Welcher Kündigungsgrund kommt in Betracht? Gibt es Abmahnungen? Welche Tatsachen sind dokumentiert? Bestehen Besonderheiten beim Kündigungsschutz?

Die Grenze kann dort liegen, wo eine Kündigung aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers praktisch ausgeschlossen erscheint. Wer etwa mit einer fristlosen Kündigung argumentiert, obwohl die maßgebliche Frist bereits abgelaufen ist, erhöht das Risiko einer späteren Anfechtung.

Praxis-Check: Typische Fehler und empfohlene Vorgehensweise

Typischer Fehler Empfohlene Vorbereitung
Mit einer Kündigung argumentieren, ohne Kündigungsgrund und Beweislage vorab zu prüfen. Vor dem Gespräch Sachverhalt, Kündigungsart, Fristen und Sonderkündigungsschutz prüfen.
Eine fristlose Kündigung ankündigen, obwohl die Zweiwochenfrist abgelaufen sein kann. Kenntniszeitpunkt und Frist nach § 626 Abs. 2 BGB dokumentieren und arbeitsrechtlich bewerten.
Mit Strafanzeige oder einer angeblichen Betriebsratsbeteiligung argumentieren, obwohl Tatsachen oder Verfahren nicht geklärt sind. Nur dokumentierte Tatsachen und tatsächlich in Betracht kommende Folgen sachlich ansprechen.

Wenn sich aus dem Sachverhalt eine Kündigung ergeben kann, sollte die Gesprächsführung dennoch nicht in einem kategorischen „Unterschreiben Sie jetzt oder …“ enden. Wie Arbeitgeber Gesprächsablauf, Rollen und Zielsetzung vorbereiten, erläutert der Ratgeber Beendigungsgespräch vor einer möglichen Kündigung vorbereiten.


Muss die angedrohte Kündigung später vor Gericht wirksam sein?

Die angedrohte Kündigung muss nicht bereits sicher wirksam sein, damit Arbeitgeber sie im Gespräch ansprechen dürfen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie auf Grundlage der bekannten Tatsachen ernsthaft in Betracht kommt; eine rechtliche Unsicherheit allein macht die Ankündigung nicht widerrechtlich.

Arbeitsrechtliche Kündigungssituationen sind selten vollständig risikofrei. Arbeitgeber dürfen eine vertretbare Rechtsauffassung einnehmen und diese zur Grundlage eines Vergleichs- oder Aufhebungsangebots machen. Die spätere gerichtliche Bewertung kann anders ausfallen, ohne dass daraus automatisch eine widerrechtliche Drohung wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies für einen Fall bestätigt, in dem eine Arbeitnehmerin vortrug, der Arbeitgeber habe bei Nichtunterzeichnung eine außerordentliche Kündigung und Strafanzeige angekündigt. Entscheidend war, dass ein verständiger Arbeitgeber die Maßnahmen angesichts des konkreten Verdachts ernsthaft erwägen durfte. Ein Angebot zur sofortigen Annahme oder die fehlende Möglichkeit, vorab Rechtsrat einzuholen, waren für sich allein nicht ausreichend, um unfaires Verhandeln anzunehmen.

Arbeitgeber sollten daher nicht auf eine vermeintlich „sichere“ Kündigung warten. Sie sollten aber dokumentieren können, warum sie die Kündigung zum Zeitpunkt des Gesprächs als realistische Alternative bewerteten. Dabei helfen Gesprächsvorbereitung, Unterlagen zum Sachverhalt und eine arbeitsrechtliche Prüfung.


Welche Rolle spielt die Zweiwochenfrist bei einer fristlosen Kündigung?

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist beachten. Ist die Frist aus § 626 Abs. 2 BGB nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen abgelaufen, sollte eine fristlose Kündigung aus diesem Sachverhalt nicht als belastbare Verhandlungsalternative dargestellt werden.

Die Frist beginnt nicht zwingend am Tag des Vorfalls. Maßgeblich ist grundsätzlich, wann der zur Kündigung Berechtigte von den für die Kündigung entscheidenden Tatsachen ausreichend Kenntnis erhält. Erforderliche Ermittlungen dürfen sorgfältig, aber zügig geführt werden. Arbeitgeber sollten deshalb den Zeitpunkt der Kenntniserlangung, die Aufklärungsschritte und den Abschluss der Ermittlungen nachvollziehbar festhalten.

Eine abgelaufene Frist schließt nicht aus, dass eine ordentliche Kündigung oder eine andere arbeitsrechtliche Maßnahme gesondert geprüft werden kann. Wer im Gespräch mit einer fristlosen Kündigung argumentiert, obwohl diese aus dem maßgeblichen Sachverhalt nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt, erhöht unnötig das Risiko einer späteren Anfechtung.

Auch Formfehler können eine Kündigungsalternative schwächen. Prüfen Sie deshalb vor dem Gespräch, wie sich Formfehler bei der Kündigung vermeiden lassen und welche Zustellungs- oder Unterschriftsanforderungen im konkreten Fall gelten.


Dürfen Arbeitgeber eine Strafanzeige im Beendigungsgespräch ansprechen?

Arbeitgeber können eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag ansprechen, wenn konkrete und dokumentierte Tatsachen eine strafrechtliche Prüfung ernsthaft rechtfertigen. Als bloße Verhandlungskulisse oder pauschales Druckmittel sollte eine Strafanzeige jedoch nicht eingesetzt werden.

Besteht ein nachvollziehbarer Verdacht auf Diebstahl, Untreue, Arbeitszeitbetrug, Unterschlagung oder eine andere Straftat, kann eine Strafanzeige eine tatsächliche Folge sein. Ob und wie diese Möglichkeit im Gespräch angesprochen werden kann, hängt insbesondere vom Aufklärungsstand, vom Zweck der Gesprächsführung und von den Umständen des Einzelfalls ab.

Besondere Sorgfalt erfordert ein Verdachtsfall. Wer den Arbeitnehmer mit einem Verdacht konfrontiert, sollte die Sachverhaltsaufklärung und eine gegebenenfalls erforderliche Anhörung organisatorisch von den Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag trennen. Mehr dazu lesen Sie unter Verdachtskündigung ohne vorherige Anhörung.

Benennen Sie nur Folgen, die sich aus den vorliegenden Tatsachen ergeben können. Üben Sie keinen Druck mit Konsequenzen aus, die Sie lediglich zur Herbeiführung einer schnellen Unterschrift einsetzen möchten.


Welche Aussagen können als Täuschung problematisch werden?

Eine arglistige Täuschung kann vorliegen, wenn Arbeitgeber bewusst unrichtige Tatsachen behaupten oder aufklärungspflichtige Tatsachen pflichtwidrig verschweigen, um die Unterschrift zu erhalten. Der Arbeitnehmer kann den Aufhebungsvertrag nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten, wenn die Täuschung für seine Entscheidung ursächlich war.

Eine rechtliche Einschätzung ist nicht automatisch eine Täuschung. Arbeitgeber dürfen erklären, dass sie ein Verhalten nach ihrer Bewertung für kündigungsrelevant halten. Dass ein Arbeitsgericht später anders entscheiden könnte, macht diese Rechtsauffassung nicht rückwirkend falsch.

Problematisch sind dagegen Aussagen über Tatsachen, die nicht stimmen. Beispiele sind eine angebliche Zustimmung des Betriebsrats, obwohl keine Beteiligung stattgefunden hat, ein behaupteter sicherer Wegfall des Arbeitsplatzes trotz gegenteiliger Planung oder eine frei erfundene Beweislage. Auch interne Notizen, E-Mails oder Gesprächsprotokolle sollten keine abwertenden oder unzutreffenden Aussagen enthalten.

Bleiben Sie im Beendigungsgespräch bei dem, was Sie dokumentiert wissen und rechtlich vertreten können. Das schützt nicht nur den Aufhebungsvertrag, sondern auch eine mögliche spätere Kündigungsschutzklage aus Arbeitgebersicht vorbereiten.


Was bedeutet faires Verhandeln im Beendigungsgespräch?

Faires Verhandeln bedeutet, dass Arbeitgeber die freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers nicht durch eine unzulässige Drucksituation beeinträchtigen dürfen. Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als wäre der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden.

Arbeitgeber sind nicht generell verpflichtet, ein Aufhebungsangebot vorab anzukündigen, eine bestimmte Bedenkzeit einzuräumen oder den sofortigen Kontakt zu einem Rechtsanwalt zu ermöglichen. Auch ein Angebot zur sofortigen Annahme ist für sich allein nicht zwingend unfair. Der Arbeitnehmer muss jedoch das Angebot praktisch ablehnen und das Gespräch verlassen können.

Besondere Vorsicht gilt, wenn eine erkennbare körperliche oder psychische Schwäche vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer erkennbar überfordert wirkt oder wenn die Situation bewusst zur Überrumpelung ausgenutzt wird. Professionelle Gesprächsführung bedeutet, klare Optionen zu benennen, sachlich zu bleiben und die Entscheidung nicht durch unzulässigen Druck zu erzwingen.

Wer schwierige Reaktionen und Verhandlungssituationen vorab üben möchte, kann prüfen, ob ein Coaching für Beendigungsgespräche sinnvoll ist oder ob das Gespräch besser begleitet beziehungsweise übernommen werden sollte.

Wenn eine Einigung scheitert, sollte der Arbeitgeber nicht improvisieren. Prüfen Sie stattdessen, ob und wie sich eine Kündigung durch Arbeitgeber vorbereiten lässt.


Welche Folgen kann eine unzulässige Kündigungsdrohung haben?

Eine unzulässige Kündigungsdrohung kann unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch eine widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zur Unterschrift bestimmt wurde oder ob die Verhandlung gegen das Gebot fairen Verhandelns verstieß.

Bei einer widerrechtlichen Drohung oder arglistigen Täuschung kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Eine wirksame Anfechtung führt grundsätzlich dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig gilt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt insbesondere von Tatsachengrundlage, Gesprächsverlauf und Ursächlichkeit für die Unterschrift ab.

Daneben kann ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns relevant sein. Dies betrifft vor allem Situationen, in denen Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schaffen oder eine erkennbare Schwäche gezielt ausnutzen. Arbeitgeber sollten daher die Entscheidungsgrundlage, den Gesprächsablauf und die verwendeten Unterlagen nachvollziehbar dokumentieren.


Wie reagieren Arbeitgeber auf ein Anfechtungsschreiben?

Ein Anfechtungsschreiben nach einem Aufhebungsvertrag muss Arbeitgeber ernst nehmen und rechtlich prüfen. Wer vorschnell reagiert oder Unterlagen nicht sichert, erschwert die spätere Verteidigung des Vertrags.

Prüfen Sie zunächst, worauf sich der Arbeitnehmer beruft: widerrechtliche Drohung, arglistige Täuschung oder eine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns. Sichern Sie anschließend den unterschriebenen Vertrag, Gesprächsnotizen, E-Mails, die zugrunde liegenden Tatsachen, mögliche Zeugen und vorhandene Unterlagen zur Kündigungsprüfung.

Wichtig ist außerdem, wann und wie die Anfechtung erklärt wurde. Bei einer Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung gilt grundsätzlich die Jahresfrist des § 124 BGB. Bei Täuschung beginnt sie mit der Entdeckung, bei Drohung mit dem Ende der Zwangslage. Hiervon zu unterscheiden ist die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns.

Weitere Themen rund um Kündigung, Aufhebungsvertrag und Personalentscheidungen finden Sie im Ratgeber für Arbeitgeber im Arbeitsrecht.

Praxis-Checkliste: Kündigungsdrohung beim Aufhebungsvertrag prüfen ✅

☐
Sachverhalt prüfen: Alle bekannten Tatsachen, Dokumente und möglichen Zeugen vor dem Gespräch auswerten.
☐
Kündigungsart bestimmen: Klären, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung tatsächlich in Betracht kommt.
☐
Zweiwochenfrist kontrollieren: Bei fristloser Kündigung den Kenntniszeitpunkt und die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB dokumentieren.
☐
Sonderkündigungsschutz beachten: Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsratstätigkeit und weitere Besonderheiten prüfen.
☐
Tatsachen von Bewertungen trennen: Keine unzutreffenden Behauptungen zu Betriebsrat, Stellenwegfall, Beweisen oder Kündigungschancen aufstellen.
☐
Strafanzeige nur belastbar ansprechen: Strafrechtliche Folgen nur bei nachvollziehbarer Tatsachengrundlage benennen.
☐
Gesprächsrahmen sichern: Arbeitnehmer muss das Angebot ablehnen und das Gespräch praktisch verlassen können.
☐
Unterlagen sichern: Vertrag, Gesprächsnotizen, Tatsachengrundlage und Kommunikation für einen möglichen Streitfall aufbewahren.

Häufige Fragen zur Kündigungsdrohung beim Aufhebungsvertrag

Darf ein Arbeitgeber sagen: „Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag oder wir kündigen“?

Das kann zulässig sein, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nach dem bekannten Sachverhalt ernsthaft in Erwägung ziehen darf. Arbeitgeber sollten die Kündigungsalternative vor dem Gespräch prüfen und nicht mit einer erkennbar nicht tragfähigen Kündigung Druck aufbauen.

Muss eine angekündigte Kündigung später vor Gericht wirksam sein?

Nein. Die Kündigung muss nicht bereits sicher wirksam sein. Es reicht jedoch nicht jede theoretische Möglichkeit: Ein verständiger Arbeitgeber muss sie auf Grundlage der bekannten Tatsachen ernsthaft erwägen dürfen.

Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Kündigungsdrohung den Aufhebungsvertrag anfechten?

Eine Anfechtung kann in Betracht kommen, wenn die Drohung widerrechtlich war und den Arbeitnehmer zur Unterschrift bestimmt hat. Das Risiko steigt, wenn die angekündigte Kündigung offensichtlich nicht tragfähig ist oder der Arbeitgeber mit unrichtigen Tatsachen argumentiert.

Wie lange kann ein Arbeitnehmer wegen einer Kündigungsdrohung anfechten?

Bei einer Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gilt grundsätzlich die Jahresfrist des § 124 BGB. Sie beginnt regelmäßig, wenn die Zwangslage endet. Ob die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung vorliegen, hängt vom konkreten Gesprächsablauf und den Umständen des Einzelfalls ab.

Was passiert nach einer erfolgreichen Anfechtung des Aufhebungsvertrags?

Eine wirksame Anfechtung kann dazu führen, dass der Aufhebungsvertrag als von Anfang an nichtig gilt. Ob daraus ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis oder weitere Ansprüche folgen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Dürfen Arbeitgeber eine Strafanzeige im Beendigungsgespräch ansprechen?

Das kann zulässig sein, wenn konkrete Tatsachen einen strafrechtlich relevanten Verdacht begründen und eine Strafanzeige ernsthaft geprüft wird. Als bloße Kulisse für eine schnelle Unterschrift sollte eine Strafanzeige nicht verwendet werden.

Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bedenkzeit oder einen Anruf beim Anwalt ermöglichen?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Bedenkzeit oder zur Einholung von Rechtsrat besteht nicht. Auch ein Angebot zur sofortigen Annahme ist für sich allein nicht zwingend unfair. Der Arbeitnehmer muss das Angebot jedoch praktisch ablehnen und das Gespräch verlassen können; unzulässiger Druck oder das Ausnutzen einer erkennbaren Schwäche können problematisch werden.

Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen für Arbeitgeber. Ob ein Beendigungsgespräch, ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung sinnvoll und rechtlich tragfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Kündigungsdrohung und Aufhebungsvertrag vorab prüfen

⚖️ Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitgeber eine planbare Lösung sein. Damit sich Anfechtungs- und Prozessrisiken möglichst früh erkennen und begrenzen lassen, sollten Kündigungsalternative, Tatsachengrundlage und Gesprächsführung vor dem Termin geprüft werden.

Die Rechtsanwälte Wulf & Collegen unterstützen Arbeitgeber im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Beratung für Arbeitgeber bei der Vorbereitung von Beendigungsgesprächen, der Bewertung möglicher Kündigungsgründe sowie bei der Gestaltung und Prüfung von Aufhebungsverträgen.

Vereinbaren Sie jetzt eine arbeitsrechtliche Beratung zum Aufhebungsvertrag und Beendigungsgespräch.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Sandro Wulf

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Zugelassen seit 1997 · Deutschlandweit

Sandro Wulf berät und vertritt seit über 25 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer deutschlandweit in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts – insbesondere bei Mitbestimmung, Betriebsrats- und Restrukturierungsthemen.
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