Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Februar 2025 (Az. 8 AZR 61/24) klargestellt: Ein DSGVO-Verstoß allein reicht nicht aus, um einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz zu begründen. Damit setzt das Gericht ein deutliches Signal für eine differenzierte Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Kein Schaden ohne konkrete Beeinträchtigung
Im verhandelten Fall hatte ein ehemaliger Mitarbeiter mehrfach Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangt. Die Antworten kamen verspätet – und nach seiner Auffassung unvollständig. Er fühlte sich in seinen Rechten verletzt und machte eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro geltend – unter anderem wegen Kontrollverlusts und emotionaler Belastung.
Doch das Gericht stellte klar: Der Arbeitnehmer hatte keinen konkreten Schaden dargelegt. Gefühle wie Sorge, Ärger oder „Genervtsein“ reichen nicht. Ein tatsächlicher, objektiv feststellbarer Nachteil muss vorliegen.
DSGVO-Verstoß ohne realen Schaden bleibt folgenlos
Das BAG formulierte deutlich: Auch wenn ein Unternehmen gegen die DSGVO verstößt – etwa durch verspätete oder unvollständige Auskunft –, entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn daraus kein realer Schaden resultiert.
Was zählt, sind greifbare Folgen wie:
- Datenmissbrauch,
- ungewollte Weitergabe sensibler Informationen,
- oder konkrete Benachteiligungen im Alltag oder Beruf.
Die bloße Verletzung der Vorschriften ist nicht automatisch schadensersatzpflichtig.
Bedeutung für Arbeitgeber: Rechtssicherheit bei „gefühltem“ Schaden
Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen im Umgang mit Datenschutzanfragen. Formale Fehler – wie verspätete Antworten – führen nicht automatisch zu Zahlungsverpflichtungen. Vielmehr muss ein Arbeitnehmer beweisen, dass ihm durch den Verstoß ein substanzieller Schaden entstanden ist.
Zugleich verpflichtet das Urteil Unternehmen weiterhin zur sorgfältigen Umsetzung der DSGVO – denn bei nachweisbarem Schaden besteht Anspruch auf Ausgleich.
Fazit: DSGVO-Verstoß ≠ Schadenersatz – Differenzierung ist entscheidend
Nicht jeder Datenschutzverstoß führt zu einem Anspruch auf Entschädigung. Das BAG macht klar: Ohne nachweisbaren Schaden gibt es keinen finanziellen Ausgleich. Wer sich auf Art. 82 DSGVO berufen will, muss darlegen, worin genau der erlittene Schaden liegt – reine Emotionen reichen nicht.
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