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„Touristen als Mietmangel“
Mit Urteil vom 29.02.2012 hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen 8 ZR 155/11 grundsätzlich klargestellt, dass zwar mit der Vermietung einer Mietwohnung in Mehfamilienhäusern an Touristen nicht automatisch ein Wohnungsmangel verbunden ist. Gleichwohl kann bei konkreten Wohnwertbeeinträchtigungen das Recht der weiteren Mieter zur Mietminderung gegeben sein. In dieser Entscheidung hatten die Mieter eine Mietminderung von 20% vorgenommen, da in ihrem Haus der Vermieter teilweise Wohnungen als Ferienwohnungen an Touristen vermietete und somit aus Sicht der Mieter erhebliche Belästigungen durch Lärm und Schmutz bestanden, die so geschildert wurde, dass überwiegend junge Touristen in den Appartements feierten bzw. spät nachts aus- und eingingen und auch zur Nachtzeit die Klingeln betätigten, Müllcontainer überfüllten oder Müller im Treppenhaus verteilten.
Der Bundesgerichtshof stellte mit dieser Entscheidung auch klar, dass die Anforderungen an die Mieter, den entsprechenden Wohnungsmangel zu beschreiben, von den Instanzgerichten nicht überspannt werden dürfen. Weder das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung, noch einen bestimmten Minderungsbetrag muss der Mieter angeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm und Schmutz genüge es, wenn er eine Beschreibung abgebe, aus der die Art der Beeinträchtigung (z.B. Partygeräusche, Musik etc.) hervorgeht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer, in welcher Frequenz diese in etwa auftreten. Er hat es damit den Mietern erleichtert, Wohnungsmängel der vorliegenden Art darzulegen, sodass man zukünftig für Mieter nicht mehr Mangelbeschreibungen und Nachweise verlangen kann, die diese in der Praxis gar nicht erbringen können.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt Wohnungs-, Miet- und Eigentumsrecht

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