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Die Rechtsprechung hat ihre Einstellung zur Frage der Übernachtung insbesondere von Kleinkindern beim umgangsberechtigten Elternteil zwischenzeitlich grundlegend revidiert.
Ursprünglich gingen die Familiengerichte davon aus, dass Umgang mit Übernachtungen und Ferienbesuche regelmäßig erst ab dem Schulalter zu zulassen sind. Die damalige Rechtsprechungspraxis wollte Schwierigkeiten bei kleinen Kindern vorbeugen, welche bei Übernachtungen bei dem nichtbetreuenden Elternteil entstehen könnten.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.09.2006, Az.: 1 BvR 1827/06, nach welcher im konkreten Fall zu prüfen ist, was dem Kindeswohl diene und welche positiven Auswirkungen Übernachtungen für das Kind haben könnten, setzte ein Wandel der Rechtsprechung ein. Dies dokumentiert auch die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 23.01.2013, Az.: 6 UF 20/13. Übernachtungen – auch eines Kleinkindes- beim umgangsberechtigten Elternteil gelten grundsätzlich als dem Kindeswohl dienend, weil insbesondere Übernachtungen geeignet sind, die Beziehung des Kindes zu dem anderen Elternteil zu festigen. Insoweit hat das Kindesalter – in Abänderung der früheren Rechtsprechung – nur untergeordnete Bedeutung. Das OLG Stuttgart führt in der oben benannten Entscheidung konkret aus, dass Kinder nicht dadurch „lebenstüchtig“ werden, dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteiles ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch dadurch, dass Ihnen die Realität in Gestalt eines mitsorgeberechtigten Vaters deutlich werde.
Die zwischenzeitlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.09.2006 zu dieser Thematik folgende Rechtsprechung der Familiengerichte, insbesondere der Oberlandesgerichte, zeigt, dass der Übernachtungsumgang eines Kindes der Regelfall darstellt und der Ausschluss von Übernachtungen einer besonderen Rechtfertigung bedarf.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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