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Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2018 (-C- 335/17-) entschieden, dass auch Großeltern das Umgangsrecht zu Kindern von getrenntlebenden Eltern zu erhalten haben.

Dieses Urteil ist insbesondere deswegen bedeutsam, da bundesdeutsche Familiengerichte ein solches Umgangsrecht für Großeltern nur sehr eingeschränkt zusprechen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass das Umgangsrecht nach der Brüssel-IIa-Verordnung nicht dahingehend eingeschränkt werden kann, dass es lediglich auf die Kindeseltern zu beziehen sei, welche die elterliche Verantwortung ausüben. Vielmehr steht das Umgangsrecht auch weiteren Personen zu, die eine persönliche Beziehung zu dem Kind haben und die wichtig für die Entwicklung des Kindes sind; dies können insbesondere Großeltern sein.

Zuständig für eine Entscheidung ist grundsätzlich das am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes anzurufende Gericht.

Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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