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Manuel Gräfe ist wohl eines der bekanntesten Gesichter der deutschen Fußball-Schiedsrichter. Vielleicht ist einigen von Ihnen aufgefallen, dass man den Unparteiischen schon seit einiger Zeit nicht mehr in den Partien der 1. bis 3. Bundesliga an der Pfeife beobachten kann.

Die Schiedsrichter für die 3 Bundesligen werden vom DFB nominiert. Das wird in § 13a der DFB-Schiedsrichterordnung (DFB-SO) geregelt. Nur die besten der Besten dürfen die Spiele der nationalen Ligen des deutschen Profi-Fußballs leiten.

Gräfe wurde nicht mehr nominiert. Und klagt dagegen.

Der Grund: Gräfe fühlt sich wegen seines Alters diskriminiert.

Der DFB schreibt nämlich eine Altersgrenze von 47 Jahren für seine Schiedsrichter vor. Aus diesem Grund beruft sich Gräfe auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die in der DFB-Schiedsrichterordnung vorgesehenen Anforderungen an einen Schiedsrichter, wie zum Beispiel einen Leistungsnachweise in Form von geleiteten Partien, eine Schufa-Auskunft und Nachweise über Regelkunde, kann Gräfe problemlos aufbringen.

Lediglich die Altersgrenze von 47 Jahren wird Gräfe zum Verhängnis.

Er ist nun der erste deutsche Schiedsrichter, der sich gegen die Altersgrenze zur Wehr setzt.

Liegt ein Diskriminierungsmerkmal im Anwendungsbereich des AGG vor?

Grundsätzlich ist es zulässig, dass Personen aufgrund eines persönlichen Merkmals ohne einen rechtfertigenden sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Das AGG bestimmt jedoch Diskriminierungsmerkmale, bei welchen eine Ungleichbehandlung unzulässig ist. Hierzu gehört auch das Alter, siehe § 1 AGG.

Dieses Merkmal muss jedoch auch anwendbar sein. Denn § 2 AGG bestimmt den sogenannten Anwendungsbereich. So wäre eine Altersdiskriminierung in Verbindung mit einem Beschäftigungsverhältnis unzulässig. Jedoch entschied bereits das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.03.2018 – 9 Sa 1399/16, dass zwischen dem DFB und seinen Schiedsrichtern kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern eine sogenannte Rahmenvereinbarung.

Aber: das AGG bezieht sich hinsichtlich der Altersdiskriminierung auch auf selbstständig tätige Personen.

Ein Diskriminierungsmerkmal in einem Anwendungsbereich ist daher zunächst gegeben.

Die Zulässigkeit einer Altersgrenze wird durch einen juristischen Prüfungsmaßstab ermittelt.

Unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters sind nach dem AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen, sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Die Mittel zur Erreichung des Ziels müssen wiederum angemessen und erforderlich sein.

Wie das Verfahren ausgeht kann also mit Spannung erwartet werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen tritt auch für Sie ein, wenn Sie sich aufgrund Ihres Alters oder anderer Merkmale diskriminiert fühlen. Sowohl für Sportlerinnen und Sportler, als auch für alle anderen können Sie auf unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten vertrauen. Melden Sie sich einfach bei uns und vereinbaren Sie einen Termin!

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