Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht und sodann der EuGH beschäftigen dürfen. Sie sind zu einem spannendem Ergebnis gekommen, welches jeder und jedem Personalverantwortlichen/m als auch am Arbeitsrecht Interessierten bekannt sein sollte. ——————– Grundsätzlich kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen kündigen. Sofern nicht