Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht und sodann der EuGH beschäftigen dürfen. Sie sind zu einem spannendem Ergebnis gekommen, welches jeder und jedem Personalverantwortlichen/m als auch am Arbeitsrecht Interessierten bekannt sein sollte. ——————– Grundsätzlich kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen kündigen. Sofern nicht
Tag Archiv: Kündigungsschutz
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