info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Diese Frage ist Thema des Beitrags, den du auch als Podcast anhören kannst. Dazu klicke einfach auf einen der folgenden Links. Such dir den aus, der zu deinem Endgerät passt.

iTunes: Link zum Podcast

Google: Link zum Podcast

Spotify: Link zum Podcast

Anlass für diese Frage und damit auch dieses Beitrags, ist eine gleichnamige Schlagzeile und ein Artikel auf der Wirtschaftsseite einer Zeitung.

Bei dem Thema Kündigungsschutz denkt der Arbeitsrechtler zuerst an das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Das KSchG hat zwar nur 26 Paragrafen, aber es ist die Grundlage des deutschen Kündigungsschutzrechts. Nur mit diesem Gesetz und dann in Verbindung mit anderen Arbeitsrechtsnormen aus anderen Gesetzen wird das deutsche Kündigungsschutzrecht und die arbeitsgerichtlichen Urteile verständlich.

Hier ist geregelt wer

  • grundsätzlich Kündigungsschutz genießen könnte,
  • was eine sozial gerechtfertigte Kündigung ist (§ 1 KSchG),
  • ein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1a KSchG),
  • die Änderungskündigung (§ 2 KSchG),
  • der Kündigungseinspruch (§ 3 KSchG),
  • die 3-Wochenfrist für die Erhebung der Klage (§ 4 KSchG),
  • die Höhe der Abfindung, wenn das Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses feststellt (§ 10, 9 KSchG),
  • Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung (§ 15 KSchG),
  • Besonderheiten bei Massenentlassungen (§17 KSchG) u.a.

Jedoch ging es in dem Zeitungsartikel nicht um das Kündigungsschutzgesetz und eventuelle Änderungen an diesem Gesetz.

Vielmehr ging es um die Frage, wie die Position des Betriebsrates im Unternehmen gestärkt werden könnte.

Da wird sich dem einen oder anderen die Frage stellen,

 

Was hat der Betriebsrat mit dem Kündigungsschutz zu tun?

In dem von mir erwähnten Kündigungsschutzgesetz wird unter anderem im § 3 (dem Kündigungseinspruch) und im §15 KSchG (Besonderheiten von Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern/Personalvertretung) auf den Betriebsrat/Personalvertretung, Jugend- und Ausbildungsvertretung, Bordvertretung und Seebetriebsrat = Mitarbeitervertretung verwiesen.

„§ 3 Kündigungseinspruch

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.“

Einflussnahmen des Betriebsrates auf Abläufe im Unternehmen gibt es eine Vielzahl. Diese Rechte des Betriebsrates ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. In jedem Gesetz ist geregelt, wann der Betriebsrat bei Entscheidungen im Unternehmen zu beteiligen ist. Dies gilt nicht nur bei Kündigungen, sondern auch bei Abmahnungen, Einstellungen und Versetzungen, Dienstplänen, Entlohnungsgrundsätzen und vielem mehr.

In der Praxis kommt es häufig zu enormen Spannungen in den Unternehmen, wenn ein Betriebsrat gegründet werden soll. Dies deshalb, weil eine Vielzahl von Arbeitgebern die Gründung von Betriebsräten verhindern möchte. Die Unternehmen und insbesondere inhabergeführte Firmen im Mittelstand fühlen sich in ihrer unternehmerischen Freiheit eingeschränkt.

Deshalb beschloss das Bundeskabinett Pläne von Arbeitsminister Hubertus Heil umzusetzen, wonach per Gesetz die Gründung von Betriebsräten erleichtert werden soll.

Vorgesehen sind unter anderem ein besserer Kündigungsschutz für Mitarbeiter, die sich für eine Betriebsratsgründung einsetzen und einfache Regeln für Betriebsratswahlen.

Begründet wird diese Reform und somit der Entwurf zum Gesetz für ein „Betriebsrätestärkungsgesetz“ mit einem Rückgang der Zahl der Unternehmen mit Betriebsräten und der Zahl der Beschäftigten, deren Interessen durch Betriebsräte vertreten werden.

Nach statistischen Werten gibt es in jeder 10. Firma, in denen nach den Buchstaben des Gesetzes ein Betriebsrat gegründet werden könnte, einen Betriebsrat. Durchschnittlich werden ca. 39 % der Arbeitnehmer von Betriebsräten in Deutschland vertreten.

 

Wann kann nach dem Gesetz ein Betriebsrat in einem Betrieb gegründet werden?

Dies ist im §1 BetrVG geregelt, indem dort festgeschrieben wurde:

„§ 1 Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. …“

Die Unternehmen vermuten gerade auch über die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes, was in den Unternehmen gilt, wenn ein Betriebsrat in dem Betrieb gewählt wurde, die unmittelbare Einflussnahme von Gewerkschaften.

Das Unternehmen ist dann sehr häufig, gerade durch formale Zwänge aus dem Betriebsverfassungsgesetz, gehindert schnelle Entscheidungen zu treffen.

Im §2 BetrVG ist festgelegt:

„§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“

Ich habe in meinen über 20 Jahren arbeitsrechtlicher Tätigkeit in einer Vielzahl von Fällen beraten, in denen der Betriebsrat instrumentalisiert wurde, um die Interessen der Gewerkschaften insbesondere die nach der Gewinnung von neuen Mitgliedern zu befriedigen. Dabei gerieten sogar die eigentlichen berechtigten Interessen der Mitarbeiter in dem Betrieb ins Hintertreffen und wurden aus den Augen verloren. Es ging nachher lediglich um „Machtspiele“.

Das ist sehr schade, da bei einem gemeinsamen Miteinander von Arbeitgeber und Betriebsrat im Interesse des Unternehmens und dann auch der Mitarbeiter sehr viel positives erreicht werden kann.

Es kommt darauf an, dass sich die Beteiligten in dem Betrieb ihrer Verantwortung für das Unternehmen und die Mitarbeiter bewusst sein müssen. Sie sind nicht der Gewerkschaft verpflichtet, sondern dem Wohl der Arbeitnehmern UND dem Betrieb. So ist es im § 2 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt.

Das UND macht den Unterschied!

Verstehe mich nicht falsch!

Gewerkschaften, die ihre Aufgabe richtig definieren sind gerade bei Konzernstrukturen enorm wichtig, um ein Gleichgewicht in der Unterstützung des Betriebsrats zu stellen.

Betriebsräte sind Ansprechpartner für die Mitarbeiter und Sprachrohr im Verhältnis zum Arbeitgeber. Sie können auch kritische Dinge ansprechen und wenn es sein muss den Finger in die Wunde legen. Sie werden deshalb häufig nicht nur vor Ort sondern auch durch Schulungen von gewerkschaftseigenen oder nahestehenden Schulungseinrichtungen unterstützt.

Wenn es um das Wohl des Unternehmens und der Mitarbeiter geht ist das gut. Nur wenn die Interessen ungleich gelagert sind oder außerhalb des Betriebes liegen, sehe ich das sehr kritisch.

In diesem Zusammenhang sehe ich auch die gesetzgeberische Stoßrichtung bei den gewollten Änderungen des Betriebsrätestärkungsgesetz kritisch.

Wenn das Gesetz nur dem dient Gewerkschaften zu stärken und dem Schwund an Gewerkschaftsmitgliedern entgegenzuwirken, halte ich diese Intention mit diesem Gesetzesvorstoß für falsch. Leicht lässt sich dahinter das Wehklagen vernehmen, dass  es zu wenige tarifgebundene Unternehmen gibt und dass die Arbeitgeber in Tarifverträge gezwungen werden sollen. Dazu sind dann viele Mittel recht. Sie müssen aber nicht richtig sein.

Ein Betriebsrat in einem Unternehmen mit Konzernstrukturen oder einem Großunternehmen mag eine andere Bedeutung haben als bei einem mittelständischen Unternehmen von 9 Mitarbeitern, wo der Chef noch jeden kennt und man sich persönlich unterhält. Statt hier die Differenzierungen herauszuarbeiten, verliert sich der Gesetzgeber in Gleichmacherei.

Nun soll auch bei kleinen mittelständischen Unternehmen eine weitere Erleichterung der Wahl von Betriebsräten erfolgen. Ich hätte mir gewünscht, dass der Schwellwert von 10 Mitarbeitern, der für die Geltung des Kündigungsschutzgesetz gilt auch als Schwellwert für die Möglichkeit der Gründung von Betriebsräten geändert worden wäre. Aber eher das Gegenteil ist der Fall.

 

Was ist geplant?

Konkret geplant ist ein verbesserter Kündigungsschutz für Mitarbeiter, die zu einer Betriebsratswahl einladen. Kündigungsschutz gibt es bisher für die ersten 3 Personen, die dazu einladen. Künftig sollen es die ersten 6 Personen sein. Auch schon vor einer Einladung, wenn Mitarbeiter über eine Betriebsratswahl nachdenken und diese planen, sollte Kündigungsschutz gelten, wenn die Betroffenen eine beglaubigte Erklärung abgeben, dass sie einen Betriebsrat gründen wollen und mit der Vorbereitung beginnen.

Welche Auswirkungen das in einem kleinen mittelständischen Unternehmen hat, bei dem das Kündigungsschutz -nicht mehr als 10 Mitarbeiter- eigentlich nicht zur Anwendung kommt, kann sich jeder ausmalen.

Gesenkt werden außerdem die Schwellen zur Aufstellung eines Wahlvorschlags.

Der Gesetzentwurf sieht auch eine Ausweitung der Rechte von Betriebsräten vor.

Sie sollen künftig mitbestimmen dürfen, wenn es um die Ausgestaltung mobiler Arbeit im Unternehmen geht. Das als solches ist aber auch nach den bisherigen Regeln grundsätzlich schon möglich.

So gibt es noch viele weitere Regelungspunkte, mit denen in das Verhältnis und das Gleichgewicht oder Ungleichgewicht der Parteien des Arbeitsverhältnisses eingegriffen werden soll. Bei der Regelungswut der scheidenden Regierung ist zu befürchten, dass auch hier nicht eine ausgewogene Beteiligung der Interessenvertretungen der beteiligten Parteien erfolgt. Es bedarf Diskussionen und Zeit, um das Für und Wider zu erörtern und einander zu verstehen. Die moderne Arbeitswelt und die sich ändernden Vorstellungen der Arbeitsparteien für die Zukunft müssen berücksichtigt werden. Stattdessen versucht die Regierung alte Strukturen zu bewahren und zu stärken, die sich gerade auflösen. Hintergrund ist, dass in mittelständischen Unternehmen aufgrund neuer Unternehmenskultur und Mitarbeitermangel längst ein anders Miteinander eingezogen ist. Dieser Kulturwandel und der Aufbruch in ein modernes, das sogenannte „new work“ gilt es zu fördern.

Ob das Gesetz dies tut, bezweifle ich. Auch ob es tatsächlich noch in dieser Wahlperiode verabschiedet wird, darf abgewartet werden. Das Gesetz muss noch durch den Bundestag und den Bundesrat. Ob das vor den Neuwahlen gelingt, mag bezweifelt werden. Solange das Gesetz nicht ausgewogen die Interessen der Parteien berücksichtigt und auch zwischen den Unternehmensgrößen differenziert, bleibt zu hoffen, dass das Gesetz der sogenannten Diskontinuität zum Opfer fällt.

 

Abwarten ist keine Lösung! Gestalten ist besser als Streiten!

Deshalb sollte der Arbeitgeber, die Mitarbeitervertretung und der Mitarbeiter durch Schaffung geeigneter Vereinbarungen die Rechtssicherheit im Unternehmen regeln. Dabei unterstützen wir dich gern. Schreib uns einfach eine E-Mail an info@kanzlei-wulf.de oder ruf uns an.

Wir helfen dir gern!

Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen