Im Streitjahr 2013 können Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, da eine Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstellt. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.02.2015 entschieden (Az.: 3 K 297/14). FG: Scheidungskosten generell nicht mehr als Prozesskosten absetzbar Das Gericht hat sich insoweit auf
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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat darüber entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Nach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine