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In Fortsetzung obergerichtlicher Rechtsprechung, u.a. des OLG Koblenz und des Kammergerichts Berlin, hat in einem Bußgeldverfahren das Amtsgericht Haßfurt mit Urteil vom 22.03.2013 darauf hingewiesen, dass sich bei der Überschreitung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorsätzliche Begehungsweise um so mehr aufdrängt, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist.
Insoweit könne in Bezug auf Führer von Kraftfahrzeugen und Krafträdern nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen. Vorsatz liegt vor, wenn der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit und die von ihm Gefahrene kennt oder mindestens damit rechnet, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht einzuhalten.
Bei massiver, erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung liege dies nach Auffassung des Gerichts nahe. Es sei nämlich davon auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche, der Fahrweise und der Fahrzeugvibration seines Fahrzeugs sowie aufgrund der an ihm schneller vorbeiziehenden Umgebung bewusst wird. Insbesondere blieben gerade auch bei Fahrzeugen mit einer gehobenen technischen Ausstattung erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen von 40 % nicht unbemerkt. Der Vorsatz brauche sich dabei nur auf die Geschwindigkeitsübertretung als solche, nicht auf deren konkrete Höhe beziehen. Vorsatz setzt insofern gerade nicht positive Kenntnis von der exakten Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit bzw. Geschwindigkeitsüberschreitung im Zeitpunkt der Messung voraus.
Die Konsequenz des Vorsatzes ist ein erheblich höhere Strafe, gegebenenfalls ein gravierendes Fahrverbot. Daneben fällt in den meisten Fällen auch die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung weg und die Kosten sind sämtlichst vom „Raser“ zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Steinmetz
Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen

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