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Ein bloßer Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Beschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht (Beschluss des OLG Hamm vom 18.06.2014 zum Az. III – 1 RBS 89/14).
Das Amtsgericht Olpe hatte den Betroffenen zunächst wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholvorgangs zu einer Geldbuße verurteilt und hierzu festgestellt, dass der Betroffene als Führer des Pkw das Verkehrszeichen 276 der StVO des angeordneten Überholvorgangs ungeachtet gelassen hat und einen Pkw überholte.
Das Fahrzeug war zunächst von der Ehefrau des Betroffenen geführt worden. Aufgrund der Notwendigkeit der Beruhigung des auf dem Rücksitz befindlichen Kindes erfolgte ein Fahrerwechsel während nach wie vor das Verbotszeichen, Überholverbot galt.
Der Betroffene wandte sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes Olpe. Das OLG Hamm hat nunmehr entschieden, dass bei einem bloßen Bei- und Mitfahren in einem Kraftfahrzeug während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht trifft, hinsichtlich der Verkehrslagen und/oder der Örtlichkeiten, einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen, da er selbst nicht Verkehrsteilnehmer und auch nicht als Adressat des Verkehrszeichens anzusehen ist.
Eine allgemeine Erkundigungspflicht, ob z.B. in dem Bereich, ein Überholvorgang liegt, trifft den Fahrzeugführer nicht. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht gegeben.
In der hiesigen Fallkonstellation hat das OLG Hamm die Angelegenheit an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen. Ein Freispruch konnte nach dem Ansinnen des OLG Hamm nicht erfolgen. Zwar kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht positiv davon ausgegangen werden, dass der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ihm möglicherweise aufgrund anderer noch feststellbarer Umstände das bestehende Überholverbot bekannt war oder er es hätte kennen müssen.
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