Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, der Besteller / Auftraggeber müsse sich bei einer Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen. Bei der Weitergabe von mangelhaften Plänen von dem bauplanenden Architekten an den bauüberwachenden Architekten kommt ein Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Bauherren unter dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitspflichtverletzung in Betracht.
Details dazu können Sie gern in unserem Büro in einer Besprechung erfragen.