Ein Unterlassungsschuldner ist gehalten, alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen durch Mitarbeiter zu unternehmen. Dazu kann es gehören, auf die Mitarbeiter durch schriftliche Belehrungen und Anordnungen einzuwirken. Für den Fall eines Verstoßes müssen Sanktionen angedroht werden. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Anweisung zu überwachen; gegebenenfalls sind die angedrohten Sanktionen zu verhängen.
Dies hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 09.11.2017 – 6 W 96/17 entschieden. Damit hat das Gericht ein Ordnungsgeld gegen einen Internet-Unternehmer in Höhe von 5.000,00 € bestätigt.
Dem Beschluss war eine einstweilige Verfügung vorausgegangen. Darin war einem gewerblichen Online-Anbieter unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, einen entgegen der Vorgabe in § 312j Abs. 3 S. 2 BGB mit „Online Buchen“ und/oder „Hotelbuchung“ beschrifteten Button im Internet bereitzuhalten, der auf das Buchungssystem eines Drittanbieters verwies.
Gegen wen eine einstweilige Verfügung ergangen ist, die – wie üblich – im Falle des Verstoßes dagegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorsieht, ist gut beraten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Andernfalls steht zu befürchten, dass unter dem Gesichtspunkt eines so genannten Organisationsverschuldens ein Ordnungsgeld verhängt wird. Denn auf ein so genanntes Organisationsverschulden hat das OLG Frankfurt seine Entscheidung letztlich gestützt.
OLG Frankfurt Grundsätze
Übrigens: Die vom OLG Frankfurt aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur im Rahmen von einstweiligen Verfügungen. Auch wer nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte in seinem Unternehmen Vorkehrungen gegen künftige Verstöße treffen – und deren Einhaltung auch überwachen. Andernfalls droht auch hier ein so genanntes Organisationsverschulden.
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für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Lars Hänig-Werner
Rechtsanwalt
Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht