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Dass ein Unternehmen die Firma oder den Namen eines Mitbewerbers als Keyword bei einer Google-Adwords-Kampagne nutzt, ist an sich unproblematisch. Heikel wird es aber, wenn die Anzeige so gestaltet ist, dass die vollständige Firma bzw. der vollständige Name des Mitbewerbers in der Überschrift der Anzeige unmittelbar neben dem Domain-Namen des eigenen Online-Shops des Unternehmens auftaucht. Dann kommt es nämlich zu einer Verletzung des Namensrechts des Mitbewerbers. Außerdem liegt darin eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 UWG.
Mit dieser Begründung hat das LG Stendal mit Beschluss vom 16.01.2018 – 23 O 19/18 auf unseren Antrag für den von uns vertretenen Mitbewerber hin dem gegnerischen Unternehmen die Schaltung solcher Anzeigen untersagt. Für den Wiederholungsfall droht dem Unternehmen nunmehr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Haben Sie Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen bei der Werbung mit Google Adwords? Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gern!
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