Die Termine zum Reifenwechsel sind rar. Es gilt jedoch nicht nur den morgendlichen und abendlichen Temperaturen um den Nullpunkt mit gesunder Gummimischung zu trotzen. Nein auch die Besonderheiten bestimmter Straßenbeschilderung sind zu beachten. Dabei gilt es auch unlogisches. Oder hätten Sie nachfolgendes gewusst?
Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt auch ohne Schnee. Kraftfahrer müssen die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung auch bei trockener Fahrbahn beachten.
Das Zusatzschild „Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in seiner neuerlichen Entscheidung zum Az. 1 RBS 125/14.
Der Betroffene fuhr im Januar 2014 die B 54. Am Tattag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war, ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht.
Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h festgestellt und mit einer Geldbuße von 160,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot durch das Amtsgericht belegt. Hiergegen wendete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die im Ergebnis erfolglos blieb.
Das OLG Hamm bestätigte die Rechtsauffassung des Amtsgerichtes und führte weiterhin aus, dass der Hinweis „Schneeflocke“ nur die Information der Verkehrsteilnehmer und anders als das Schild „bei Nässe“ keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit beinhalte. Kraftfahrer müssten daher die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.
Rechts- und Fachanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
in Stendal und Magdeburg