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Die neue Entscheidung des Amtsgerichtes Verden fällt zwar nicht unter die Rubrik kurioses, regt jedoch zum Nachdenken an.
Grundsätzlich ist das Führen eines Fahrzeugs im trunkenen Zustand nicht gestattet und führt, sofern ein Promillegehalt von mehr als 1,1 erreicht ist, zunächst zum vorläufigen Entzug und sodann zum endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis.
Das Amtsgericht Verden hat in seiner Entscheidung vom 04.12.2013 nunmehr eine Ausnahme von der Regelwirkung des Entzugs der Fahrerlaubnis manifestiert. In dem vor dem Amtsgericht Verden vorgelegten Sachverhalt beabsichtigte der fahruntüchtige Beschuldigte in seinem Fahrzeug übernachten zu wollen und hat dazu das Fahrzeug auf einen Parkplatzgelände nur wenige Meter bewegt. Nach seinen Begründungen wollte er das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr führen.
Nach der Auffassung des Amtsgerichts liege hierin eine Ausnahme vom Regelfall, der die Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise nicht gebietet.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass den Beschuldigten der Umstand, dass er mehrere Decken im Fahrzeug hatte, gerettet hat.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter

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