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Mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, seinen Jahresurlaub nur stundenweise z.B. einen halben Tag nehmen zu dürfen, musste sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg beschäftigen.
Das Gericht urteilte, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz Urlaub in der Regel nur für ganze Arbeitstage Urlaub gewährt werden muss. Einen Anspruch auf einen halben Tag oder einige Stunden hat der Arbeitnehmer nicht.
In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber in der Vergangenheit dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprochen, ihm stundenweise Urlaub zu gewähren. Diesen Anspruch wollte der Arbeitnehmer auch für die Zukunft gesichert haben. Der Arbeitnehmer war zugleich Mitglied im Personalrat und zog sodann ohne Erfolg vor das Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht verwies auf 2 Grundsätze.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz dient der Urlaub der Erholung. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann gesichert, wenn ein Zeitraum gewährt wird, in dem auch tatsächlich dieser Erholungseffekt eintreten kann. Dies ist nach der Auffassung der Richter bei der Gewährung von nur wenigen Stunden des Tages nicht gewährleistet. Zweitens hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf die Gewährung von nur einem halben Tag oder wenigen Stunden des Tages auf Urlaub, wenn der Arbeitgeber dies in der Vergangenheit so akzeptiert bzw. gehandhabt hat.
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Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechtsanwälte Wulf und Collegen
in Stendal und Magdeburg

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