In diesem Fall hatte eine Mitarbeiterin an einer Verkaufstheke mit wunderschönen, roten gelockten Haaren das Problem, dass der Chef saisonal ein Thema mit einem Hütchen betonte, den sie aufsetzen sollte. Diese Hüte fand die Mitarbeiterin albern und lächerlich. Sie weigerte sich, den Hut aufzusetzen.
Der Arbeitgeber mahnte sie dafür ab und drohte mit der Kündigung. Die Mitarbeiterin zeigte sich uneinsichtig und trug weiter keinen Hut. Vielmehr klagte sie vor dem Arbeitsgericht auf die Entfernung der Abmahnung. Der Arbeitgeber sprach wegen der andauernden Verstöße eine weitere Abmahnung aus. Auch gegen diese wehrte sich die Mitarbeiterin vor dem Arbeitsgericht. In der Zwischenzeit, während der Dauer des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, erhielt sie die Kündigung vom Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht entschied, dass die Abmahnungen berechtigt und die Kündigung wirksam ist.
Die Mitarbeiterin ging in die zweite Instanz.
Die Mitarbeiterin vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Entscheidung über die Abmahnung hätte abwarten müssen und nicht während des Streits die Kündigung aussprechen darf. Sie argumentierte, dass sie die Auffassung vertritt, dass der Arbeitgeber nicht in ihr Persönlichkeitsrecht eingreifen darf, indem er ihr vorschreibt während der Arbeit einen Hut zu tragen. Ferner ließ sie über ihre Anwälte schreiben, dass sie bereit war, nach der zu erwartenden Entscheidung des Arbeitsgericht, sich so zu verhalten, wie es das Gericht befinden würde. Mit einer Kündigung ist ihr diese Chance genommen und deshalb sei die Kündigung unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung wirksam ist. Das Arbeitsverhältnis ist beendet, weil die Mitarbeiterin gegen die Weisung und somit das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß Paragraph 106 Gewerbeordnung verstoßen hat. „Es gehört zur unternehmerischen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Möglichkeiten auch das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers zu bestimmen…“
Das Gericht sah das Grundrecht, welches das Direktionsrecht des Arbeitgebers begrenzen kann, des Artikel 2 GG nicht als verletzt an. Anders in einem Fall ein anderes Landesarbeitsgericht:
„Dieses Recht ist aber begrenzt durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit. Danach muß es der Arbeitgeber, der ein Restaurant betreibt, unter Umständen hinnehmen, daß ein an einem Grill beschäftigter Arbeitnehmer, der der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehört, während der Arbeit einen Turban trägt, während seine Arbeitskollegen Papiermützen tragen.“
Das LAG führte ferner aus, dass es das Risiko des Arbeitnehmers ist, seine Abmahnung gerichtlich prüfen zu lassen und in dieser Zeit nicht die Anweisungen des Arbeitgebers zu beachten. Wenn die Anweisungen des Arbeitgebers im Ergebnis rechtlich korrekt waren, dann sind auch die weiteren Verstöße zum Zeitpunkt der Nichtbeachtung entstanden. Darauf kann der Arbeitgeber die Kündigung stützen.
Es wäre der Mitarbeiterin zuzumuten gewesen,bis zum arbeitsgerichtlichen Urteil über die Abmahnung , ihre schönen roten Locken unter dem Hut zu verbergen. Dann wäre es auch zu keiner Kündigung gekommen. Im Ergebnis des Urteil sind nicht nur die Haare rot sondern auch das wütende Gesicht der Mitarbeiterin, die ohne Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Dafür verklagt sie nun ihre Anwälte. Diese hätten ihr raten müssen, während der Dauer des Streits, die Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Haben dies die Anwälte unterlassen, sollte der Schadenersatz, den die Anwälte an die Arbeitnehmerin zu zahlen haben, höher als die Abfindung ausfallen.
Als Fazit ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich zu empfehlen, während der Dauer des Streits um die Berechtigung einer Abmahnung, den Pflichtenverstoss der dazu geführt hat, zu vermeiden.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht