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Die Zweitvertretung des SV Werder Bremen (U23) hat in der Regionalliga Nord 2022/23 den Klassenerhalt verpasst. Neben dem sportlich schwachen Auftritt in der nun abgelaufenen Saison kam der endgültige Rückschlag nicht auf dem Platz, sondern vom Sportgericht des Norddeutschen Fußballverbandes (NFV).

Das besondere Geschmäckle dabei ist, dass der SV Werder nicht einmal Beteiligter in diesem Verfahren war.

Was ist passiert?

Im ohnehin umkämpften Abstiegskampf ist der Tabellen- und Stadtnachbar Bremer SV am letzten Spieltag auf die Hamburger Mannschaft FC Teutonia 05 Ottensen getroffen.

Kurz vor der Halbzeit verließen die Spieler von Teutonia Ottensen – bei einem Spielstand von 1:2 – geschlossen den Platz. Die Hamburger wollten das Spiel aufgrund einer vermeintlich rassistischen Beleidigung eines Spielers des gastgebenden Bremer SV nicht fortsetzen.

Die 05er weigerten sich die Partie fortzusetzen. Die Bremer bestritten, dass es zu einer rassistischen Äußerung gekommen sei.

Das Schiedsrichtergespann gab an, eine rassistische Äußerung nicht wahrgenommen zu haben.

Nach Abbruch des Spiels war klar: Das Verbandsgericht des NFV entscheidet über die Wertung der Partie und somit auch über die tabellarische Situation.

Am Montag nach dem Spiel kam dann die Entscheidung

Das Gericht wertet die Partei mit 5:0 für den Bremer SV.

Das Gericht stütze sich „bei seiner Urteilsfindung auf den Sonderbericht des Schiedsrichters, auf die Stellungnahmen beider Vereine sowie Videomaterial zum Spiel. Der Vorwurf des FC Teutonia, ein Spieler des Bremer SV habe seinen Gegenspieler in rassistischer Weise beleidigt, aufgrund dessen sie am Samstag kurz vor der Halbzeitpause beim Stand von 2:1 gemeinschaftlich das Spielfeld verlassen hatten, konnte nicht abschließend geklärt werden.

In einer Stellungnahme führte der NFV hinsichtlich der Entscheidung seines Gerichts weiter aus, dass der FC Teutonia 05 Ottensen das Spiel „eigenmächtig“ abgebrochen habe.

Der Bremer Sportverein sicherte sich hierdurch den 14. Tabellenplatz und hat noch Chancen auf den Klassenerhalt in der Regionalliga Nord. Hier treffen die SV´ler auf den Zweitplatzierten der Oberliga Niedersachsen vom U.S.I. Lupo Martini Wolfsburg.

Die U23 des SV Werder Bremen rutscht durch die sportgerichtliche Spielwertung auf den 15. Tabellenplatz und steigt direkt in die Bremen-Liga ab.

Der FC Teutonia 05 Ottensen belegt hingegen den ungefährdeten 4. Platz in der Abschlusstabelle der NFV-Regionalliga.

Spielordnung des Verbandes: eindeutig, aber gerecht?

Grundlage für die Entscheidung ist die Spielordnung des NFV.

Ein Spiel darf hiernach nur durch den Schiedsrichter abgebrochen werden. In § 37 Abs. 4 wird geregelt: „Wird das Spiel durch Verschulden einer der beiden beteiligten Vereine abgebrochen, so wird das Spiel für die Mannschaft des schuldigen Vereines mit 0:5 als verloren gewertet. Dem Gegner wird das Spiel mit 3 Punkten und 5:0 Toren als gewonnen gewertet. Ist die bis zum Abbruch erzielte Tordifferenz für ihn günstiger, so ist diese zu werten. Wird das Spiel durch Verschulden beider beteiligten Vereine abgebrochen, so erhält keine Mannschaft die Punkte zugesprochen. Das Spiel wird für beide Mannschaften mit 0 Punkten und 0:5 Toren gewertet. Das Spiel darf nicht neu angesetzt werden. Ein Verein hat ein zum Spielabbruch führendes Verschulden seiner Anhänger in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“

Besonders umstritten ist hierbei, ob den Hamburgern ein „Verschulden“ so wirklich vorgeworfen werden kann. Schließlich entschied das Gericht lediglich, dass eine rassistische Äußerung eines Spielers des Bremer SV nicht nachgewiesen werden konnte. Ob es eine rassistische Äußerung eines Bremer Spielers gegeben hatte oder nicht, konnte das Gericht gerade nicht feststellen. Diese Frage bleibt mithin offen.

Verschulden meint in diesem Fall also, die Weigerung das Spiel fortzusetzen.

Ohne Frage kann der § 37 Abs. 4 der Spielordnung vorliegend so angewendet werden.

Der Grund für die Verweigerung, das Spiel fortzusetzen, kann weder als tatsächlich gegeben noch als tatsächlich nicht gegeben werden. Daher bleibt die Frage, ob in einem solchen Fall von einem „Verschulden“ gesprochen werden kann und der Spielabbruch so einem Verein in einem solchen Fall zur Last gelegt werden kann bzw. sogar muss.

Möglicherweise hätte das Sportgericht zur Lösung diese Dilemmas in der vorliegenden Konstellation auch eine Neuansetzung des Spiels in Betracht ziehen können. Voraussetzung dafür wäre jedoch eine entsprechende Ermächtigung im Rahmen der Gesetzgebung des Verbandes, also in der Spielordnung, gewesen. Daran fehlt es: die Spielordnung lässt in der aktuellen Fassung lediglich eine „Schwarz-weiß-Entscheidung“ zu.

Fest steht jedenfalls: Der SV Werder Bremen wurde mittelbar zum direkten Abstieg verurteilt. Wäre das streitgegenständliche Spiel bei einem Spielstand von 1:2 regulär beendet worden, hätte die U23 in der Relegation gespielt.

Ob nun ein Bärendienst des FC Teutonia 05 Ottensen oder „unglückliches“ Urteil des Verbandsgerichtes, die sportlichen Leistungen haben die Werderaner erst in diese Situation gebracht. Es ist somit der Höhepunkt einer ganz bitteren Saison.

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