Viele Menschen erreicht in diesen Tagen und Wochen die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr. Hierbei ist vielen Mietern und Vermietern nicht bewusst, welche Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Betriebskostenabrechnung gestellt werden. Aus diesem Grunde wurden von der Rechtsprechung Grundsätze konzipiert, an denen sich die Betriebskostenabrechnung zu orientieren hat. Zu den Mindestangaben einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Abrechnung gehört die Angabe der Gesamtkosten und deren Zusammensetzung, die Mitteilung und die Erläuterung des zugrunde liegenden Verteilerschlüssels. Die Abrechnung ist so zu erstellen, dass der Mieter auf die Einsichtnahme in die Belege nur noch zur Kontrolle angewiesen ist. Sie hat dabei dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen. Sie muss gedanklich und rechnerisch ohne große Schwierigkeiten nachvollziehbar sein. Diesen Anforderungen werden viele Betriebskostenabrechnungen nicht gerecht. Auch werden oftmals Positionen in die Betriebskostenabrechnung eingestellt, die der mietvertraglichen Vereinbarung oder den gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Ist eine Jahresabrechnung nicht formell prüffähig und zudem auch materiell rechtlich zu beanstanden, so ist die darin erhobene Nachforderung nicht fällig. Ein genauer Blick auf die Betriebskostenabrechnung lohnt sich daher immer. Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten, damit Sie als Vermieter berechtigte Ansprüche durchsetzen bzw. Sie als Mieter nur berechtigte Positionen zahlen müssen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Stefanie Richter