info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Das neue Schuljahr hat gerade begonnen. Da hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sich bereits mit einem wichtigen Urteil zu Wort gemeldet: Kopieren Schüler Fotos aus dem Internet, etwa für Referate oder Plakate und werden diese danach veröffentlicht, zum Beispiel auf der Webseite der Schule, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. So sagt es der EuGH in seinem Urteil vom 07.08.2018 – C-161/17.

Auswirkungen hat das Urteil aber nicht nur auf Schülerreferate. Es lässt sich auch auf Unternehmenspräsentationen, Kundenmappen u.ä. übertragen, die im Internet veröffentlicht werden.

Was war dort passiert?

Ein Fotograf hatte dem Betreiber eines Reise-Portals im Internet gestattet, auf der Seite eines seiner Fotos zu veröffentlichen. Eine Schülerin hatte das frei zugängliche Bild heruntergeladen und für ein Referat genutzt. Das Referat wurde danach auf der Webseite der Schule veröffentlicht. Der Fotograf berief sich darauf, nur dem Betreiber der Reise-Seiten ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben. Er forderte vom Schulträger Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos und Schadensersatz.

Dies halten die Luxemburger Richter für gerechtfertigt.

Wenn, wie im entschiedenen Fall, auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, so sei dies als Zugänglichmachung anzusehen. Denn durch ein solches Einstellen werde, so die Richter weiter, den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, vorliegend also die Website der Schule, der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.

Außerdem sei die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, in Konstellationen wie vorliegend als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen: Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, bestehe nur aus den Nutzern dieser Website – und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern.

Ist damit nun jede Foto-Nutzung für Referate, Geschäftspräsentationen u.ä. unmöglich geworden?

Nein!

Zum einen betrifft das Urteil nur Fälle, in denen auch eine Veröffentlichung im Internet erfolgt. Und zum anderen hat der EuGH unter Bezug auf sein Urteil vom 13.02.2014 – C-446/12 auch deutlich herausgestellt, dass  Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, Kurz gesagt: Das Verlinkung – und damit auch das Embedding/Einbetten – erlaubt bleibt.

Sie haben Fragen dazu? Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern bei der Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Ansprüche aus dem Urheberrecht.

für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig-Werner
Rechtsanwalt

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen