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Vermietet ein Mieter seine Wohnung unberechtigt weiter und leugnet dies noch auf Anfrage des Vermieters, ist das Vertrauens­verhältnis zwischen Mieter und Vermieter so zerstört, dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich ist, entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 25.04.2013 – 423 C 29146/12 in einem Räumungsrechtsstreit.
Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung hatte die fristlose Kündigung ausgesprochen und verklagte nun den Mieter auf Räumung der Mietwohnung. Grundlage war die Mitteilung der Kriminalpolizei an den Vermieter, nachdem jemand anderes bei einer polizeilichen Befragung diese Wohnung als Wohnsitz angab und erklärte, der eigentlichen Mieter habe ihm untersagt, sich dort anzumelden. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Unterlassung der Untervermietung. Der Mieter antwortete, er sei krank und deshalb besuchten ihn Freunde und bestritt, die Wohnung unterzuvermieten. Nicht zuletzt damit hatte der Mieter das Maß überspannt. Nach Auffassung des Gerichts hatte er das Vertrauensverhältnis zum Vermieter zerstört, indem er die Untervermietung leugnete. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gewesen. Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er den Vermieter über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam. Da sich grundsätzlich ein berechtigtes Interesse für die Untervermietung immer finden lässt, sollten Mieter sich nicht auf ein solch gewagtes Spiel einlassen!
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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