Gespräche und sämtliche anderen Wege der Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten sind nicht abzuhören noch dürfen zufällige Erkenntnisse in einem Verfahren gegen den Mandanten verwertet werden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil auch bei einem potentiellen Mandanten, selbst wenn es nicht zur Begründung des Mandats gekommen ist.
Der Generalbundesanwalt muss zufällig mitgeschnittene Telefonate eines Anwalts mit einem potentiellen Mandanten löschen.
Das hat der 3. Strafsenat des BGH entschieden. Auch das Anwaltstelefonat zur Mandatsanbahnung unterliege dem Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts, stellt der BGH klar. Der BGH tritt damit einer Aufweichung des Anwaltsgeheimnisses entgegen: Das Anwalts-Mandanten-Verhältnis sei von Anfang an geschützt. Wer Vertrauen bei einem Anwalt suche, müsse sicher sein, dass kein Dritter mithöre. Der Fall hatte im vergangenen Herbst in den Medien hohe Wellen geschlagen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht