Am Dienstag, den 22.07.2014 haben die Richter des Verwaltungsgerichts Köln in fünf Fällen darüber entschieden, ob die jeweiligen Kläger die Erlaubnis der zuständigen Behörde, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), bekommen müssen, privat in ihrer Wohnung Cannabis anbauen zu dürfen. Bei den Klägern handelte es sich jeweils um chronisch kranke Personen, die wegen ihrer Schmerzen cannabishaltige Medikamente aus der Apotheke beziehen durften. Sie konnten die extrem hohen Kosten dafür nicht mehr aufbringen, denn die jeweiligen Krankenkassen hatten die Kostenübernahme versagt. Grundsätzlich übernehmen Krankenkassen die Kosten für derartige Medikamente nämlich nicht. Daher wollten die Kläger den im allgemeinen Sprachgebrauch als Haschisch bzw. „dope“ bekannten Stoff selbst in ihren privaten Wohnräumen anbauen. Die Ausnahmegenehmigung hatte die zuständige Behörde versagt. Gegen diese Bescheide erhoben die Patienten Klage.
Nun wurde zum ersten Mal in Deutschland durch Gerichtsurteil das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, den Cannabis-Eigenanbau zu erlauben. Denn in drei der fünf entschiedenen Fälle gab das Verwaltungsgericht nunmehr den Klägern Recht und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die zuständige Behörde zurück mit dem deutlichen Hinweis, dass keine Gründe dagegensprechen, dem schwerkranken schmerzleidenden Patienten den privaten Anbau von Cannabis zu versagen. Insbesondere war bei diesen Klägern gewährleistet, dass in einem abgeschlossenen Raum, zu dem nur sie Zugang haben, der Anbau erfolgen kann. Zu den Voraussetzungen einer Erlaubnis gehört nach Angabe des Gerichts insbesondere, dass der schwer kranke Patient austherapiert sei, es für ihn keine andere Behandlungsalternative zu Cannabis gebe und Apotheken-Cannabis unerschwinglich sei. Zwei Klagen wies das Gericht ab, weil dort diese Voraussetzungen nicht vollständig gegeben waren. Das Gericht ließ die Berufung zu, sodass der Fall wohl weiter die Gerichte beschäftigen wird.
Aus Sicht der Schmerzpatienten als auch vieler Schmerztherapeuten bringt das Urteil Hoffnung für die dauerhaft leidenden Patienten. In der Schmerztherapie ist Cannabis bereits seit langem als Mittel zur Linderung der Qualen chronisch kranker Schmerzpatienten in Gebrauch. Der menschliche Körper selbst enthält cannabinoide Substanzen, die ähnliche pharmakologische Eigenschaften haben wie der aus der Hanfpflanze gewonnene Stoff. Diese sog. Endocannabinoide sorgen im Menschlichen Körper für ein funktionierendes System zur Schmerzlinderung und Schmerzunterdrückung. Ist dieses geschädigt oder gestört und helfen andere Schmerzmittel nicht mehr, kann den Patienten durch Cannabis-Medikamente geholfen werden.
Gleichwohl ist der Stoff noch gesetzlich verboten und fällt unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sodass es jeweils einer Ausnahmegenehmigung bedarf, wenn man Haschisch zu medizinischen Zwecken verwenden will. Ob dies zukünftig auch so bleibt, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung zeigen. Diese Rechtstreite können dazu einen maßgeblichen Beitrag leisten.
für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Steinmetz
Fachanwalt- für Miet-
und Wohnungseigentumsrecht