Spaß auf der Weihnachtsparty – wie lang gibt es das noch?
Das Budget für die nächste Weihnachtsfeier in der Firma wird wohl deutlich geringer ausfallen. Grund ist eine Entscheidung des Bundestages. Kleinere Abteilungen müssen ganz um ihre Fete bangen.
Es ist kein Geheimnis, dass viele Firmen zu Weihnachten auch deshalb spendabel sind, weil ihnen der Staat Vergünstigungen gewährt. Die Kosten für die kollegiale Weihnachtsfete sind steuerlich absetzbar. Wären sie das nicht, müsste der Chef Lohnsteuer und teilweise auch Sozialabgaben für das betrieblich organisierte Gansessen zahlen. Nicht nur das: Die feiernden Mitarbeiter müssten die Annehmlichkeiten des Abends gar als geldwerten Vorteil versteuern.
Wer dieses Jahr noch eine rauschende Adventsfestivität im Kollegenkreis vor sich hat, sollte sie ausgiebig genießen. Es könnte die letzte sein. Denn der Bundestag hat beschlossen, das (steuerbegünstigte) Budget der Unternehmen deutlich zusammenzustreichen.
Gesetz hebelt arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung aus
In der Nacht auf Donnerstag hatte der Finanzausschuss den Gesetzentwurf zwar noch einmal deutlich überarbeitet und dabei etwas entschärft. Aber auch in der milderen Form wird das neue Gesetz steuerzahlerfreundliche Regelungen aushebeln, die die Rechtsprechung in den letzten Jahren etabliert hatte.
Gewerkschaften sowie Experten von Bundessteuerberaterkammer und Bundesverband der Lohnsteuerhilfeverbände, die sich im Gesetzgebungsverfahren geäußert haben, kritisieren die Änderung. Auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hatten sich zumindest gegen die ursprünglich geplante Neuregelung gewandt – und mit dem Aus für Weihnachtsfeiern gedroht.
Nicht ohne Wirkung, wie sich nun schon abzeichnet. Doch ganz abwenden konnten die Experten die Streichungen nicht. Bereits heute ist die steuerliche Begünstigung von Betriebsveranstaltungen an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nur zwei Firmenfeiern pro Jahr sind drin. Zudem dürfen die Kosten pro Teilnehmer und Event 110 Euro nicht übersteigen. Außerdem müssen alle Mitarbeiter einer Organisationseinheit eingeladen sein.
Künftig strenge Voraussetzungen für eine Betriebsfeier
Den letztgenannten Punkt, die Einladungs-Policy, wollte das Finanzministerium nun deutlich verschärfen: Nicht länger sollte es reichen, eine Abteilung, einen Standort oder eine Filiale zu laden. „Betriebsfeiern sollten nur noch dann steuerbegünstigt sein, wenn alle Mitarbeiter eines Betriebs dazu eingeladen sind“, sagt Anne-Marie Kekow von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz.
Hier habe sich die Kritik der im Finanzausschuss angehörten Experten ausgewirkt: „Während der ursprüngliche Gesetzentwurf vorsah, insbesondere Abteilungsfeiern aus dem Kreis der begünstigten Betriebsveranstaltungen herauszunehmen, dürften diese unverändert begünstigt bleiben“, sagt die auf mittelständische Unternehmen spezialisierte Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin.
Allerdings gilt das nur, sofern es sich um „eine betriebliche Organisationseinheit von einiger Bedeutung und Größe“ handelt, wie der Finanzausschuss formuliert hat. Insbesondere kleine Abteilungen müssen daher auch weiterhin um ihre eigene Weihnachtsfeier bangen.
Kleineres Budget für Mitarbeiter
Und nicht nur die Voraussetzungen hat der Bundestag verschärft. Faktisch streicht er auch das Budget für die nächste Betriebsfeier zusammen.
Weiterhin gilt: Bis zu 110 Euro darf jede Betriebsparty pro Teilnehmer kosten. Ursprünglich sollte der Betrag auf 150 Euro angehoben werden – doch das ist vom Tisch. Es bleibt bei 110 Euro – doch die sind künftig deutlich weniger wert.
Zunächst das Positive: Bislang war die 110-Euro-Grenze als Freigrenze geregelt. „Ab 2015 handelt es sich um einen Freibetrag – so weit die gute Nachricht“, sagt Kekow. Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine erklärt: „Dadurch ist bei einem Überschreiten der Grenze nicht mehr die gesamte Leistung voll steuer- und sozialabgabenpflichtig, sondern nur der übersteigende Betrag.“
Negativ aber ist, dass der Gesetzgeber das steuerbegünstigte Budget des Chefs für die Betriebsparty zusammenstreicht, indem er viele Posten mit in die Rechnung aufnimmt, die zuvor nicht enthalten waren.
Denn anders als bislang müssen mit den 110 Euro auch Kosten für Busfahrten, Raummieten, Unterhaltungsprogramm und viele Geschenke gedeckt sein. „Allgemeine Kosten der Betriebsveranstaltung werden wieder einbezogen. Das hatte der Bundesfinanzhof anders entschieden“, sagt Rauhöft.
Kosten für Angehörige werden jetzt eingerechnet
Der Gesetzgeber hebelt so Regeln aus, die die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren aufgestellt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2013 entschieden, dass nur solche Leistungen mitgerechnet werden müssen, die die Teilnehmer direkt konsumieren (Az.: VI R 94/10). Der Anrechnung von Raummiete sowie der Kosten für Anreise und Übernachtung etwa hatten die obersten Richter für Steuer- und Finanzfragen explizit eine Absage erteilt.
Zudem wird es unwahrscheinlicher, dass Mitarbeiter ihre Angehörigen mit auf die Firmenparty bringen dürfen. Denn „auch Aufwendungen für mitfeiernde Angehörige der Mitarbeiter werden miteinbezogen“, sagt Wirtschaftsprüferin Kenow.
Auch hier findet eine Kehrtwende von der Rechtsprechung statt – zulasten der Betriebsfeiern und zugunsten des Fiskus. 2013 hatte der BFH entschieden, dass der Gesamtpreis für eine Betriebsfeier durch die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer zu teilen ist (Az.: VI R 7/11). Dazu zählen eben auch Partner oder begleitende Familienangehörige.
Künftig hingegen soll nur noch die Anzahl der Mitarbeiter gelten – damit wird das maximale Feierbudget deutlich geringer.
Lohnsteuernachzahlungen bei teurer Betriebsfeier
Das Gesetz ist ein Zustimmungsgesetz. Mithin ist der Bundesrat nicht nur anzuhören, er muss der Neuregelung auch beipflichten. Am 19. Dezember soll die Länderkammer ihr Votum abgeben. Danach gibt die Unterschrift des Bundespräsidenten den letzten Schliff, bevor das fertige Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird – und die Neuregelung greift.
Nicht zur Disposition steht: Wenn der Arbeitgeber zu freigiebig ist, führt dies zu einer Lohnsteuernachforderung durch das Finanzamt.
„Liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, kann der Arbeitgeber diesen mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal lohnversteuern“, empfiehlt Steuerberaterin Kekow, um die Freude des Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung nicht durch eine zusätzliche Steuerbelastung zu trüben.
zitiert aus „Die Welt“
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht