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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2015 – 7 L 31/15
Bürger, die sich aufgrund körperlicher Einschränkungen mit einem Elektromobil (einem sogenannten E-Scooter) fortbewegen, haben keinen generellen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem Elektromobil in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden. Die Verletzungsgefahr für den Nutzer wie auch die anderen Fahrgäste sei zu hoch. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 23.01.2015 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden (Az.: 7 L 31/15).
Gefahr durch Beförderung von Elektromobilen in Bussen
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, ohne die begehrte Beförderung mit seinem Elektromobil werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Zwar würdigte das Gericht ausdrücklich eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Antragstellers durch eine Nichtbeförderung mit dem E-Scooter. Die Kammer verwies aber auf eine aktuelle Untersuchung, wonach eine Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen erhebliche Gefahren sowohl für die Benutzer der Elektromobile als auch für die übrigen Fahrgäste begründe. Darum müsse der Antragsteller die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit hinnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich sei.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt
für die Kanzlei Wulf & Collegen

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