Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.06.2015 (AZ 1 BvR 486/14) die Rechtsprechung der Familiengerichte bestätigt, dass ein Wechselmodel nicht gegen den Willen eines Elternteils durch das Familiengericht zwangsweise angeordnet werden kann.
Dies wird damit begründet, dass die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 II GG nicht bedeutet, dass Mütter und Väter die gleichen Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen. Jedenfalls wäre die Anordnung eines Wechselmodells nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht zu entscheiden.
Wenn eine solche Anordnung durch ein Familiengericht abgelehnt wird, unter Hinweis auf die erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern und der damit einhergehenden Steigerung des Konfliktpotentials, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr ist auf das Kindeswohl abzustellen, welches durch ein Wechselmodell und die dadurch zu erwartende weitere Zunahme der Auseinandersetzungen Schaden nehmen kann.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht
für die Rechts- und Fachanwälte Wulf & Collegen
in Magdeburg und Stendal