Nachtarbeitnehmer haben bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch auf 30%, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat (Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14).
Nachtarbeiter fordert höheren Zuschlag
Der Kläger ist bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Pakettransportdienst tätig. Seine Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr morgens. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Sie zahlte an den Kläger für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn in Höhe von zunächst 11%, zuletzt hob sie den Zuschlag schrittweise auf 20% an. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.
Klage vor dem BAG erfolgreich
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgeben, das LAG Hamburg hingegen nur einen Anspruch in Höhe von 25% festgestellt (BeckRS 2014, 72203). Die Erfurter Richter des BAG gaben indes der Revision des Klägers statt und entschieden zu seinen Gunsten. Bestehe wie im Arbeitsverhältnis der Parteien keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, hätten Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Regelmäßig sei dabei ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Allerdings komme eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht.
Höherer Ausgleichsanspruch bei Dauernachtdienst
Umgekehrt könne eine höhere Arbeitsbelastung auch zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine solche erhöhte Belastung liege nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöhe sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% beziehungsweise eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringe, stehe ihm auch ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30% zu, wobei entgegen der Auffassung der Beklagten ein für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr gezahlter Zuschlag nicht anzurechnen sei. Ebenso wenig sei die Höhe des Stundenlohns des Klägers relevant. Erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass in diesem bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten ist, bestünden nicht.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt f. Arbeitsrecht
in Stendal & Magdeburg