Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden kann, wenn er auf einer betrieblichen Karnevalsfeier einen Kollegen verletzt, auch wenn er mit dem Brauchtum nicht vertraut ist (Az: 13 Sa 957/15).
Im zugrundeliegenden Fall war ein Mann seit dem Jahr 1987 bei einem Unternehmen als Einkaufssachbearbeiter tätig. An Weiberfastnacht im Jahr 2015 fand auf dem Betriebsgelände eine Karnevalsfeier statt, an der er teilnahm. Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Mann die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte.
Später kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem anderen Mitarbeiter, bei dem dieser an der Stirn verletzt wurde. Dem Mann wurde vorgeworfen, den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe ihm, einem Brillenträger, unmittelbar danach den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates fristlos. Dagegen hatte der Mann geklagt. Er schilderte den Vorgang anders: Zunächst sei er von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden. Der Kollege habe ihn fortwährend und auch in der streitigen Situation beleidigt. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, der Kollege werde ihn angreifen. An das, was danach passierte, habe er keine genaue Erinnerung mehr. Er behauptete, aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung so reagiert zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.
Das ArbG Düsseldorf (Urt. v. 31.07.2015 – 11 Ca 1836/15) hatte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet, was das LArbG Düsseldorf bestätigte.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfolgte die Kündigung zu Recht: Wer seine Kollegen angreife, müsse mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch dann, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Selbst vermeintliche Angstzustände rechtfertigten seine Taten nicht.