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Vom Arbeitgeber geleistete Sonderzahlungen können auf Mindestlohn anzurechnen sein, so das
LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 12.01.2016 – 19 Sa 1851/15.
Handelt es sich bei vom Arbeitgeber geleisteten Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, so sind diese auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Nachtarbeitszuschläge sind indes auf der Basis des Mindestlohns zu berechnen, wenn der vereinbarte Stundenlohn geringer ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Gegen das Urteil vom 12.01.2016 (Az.: 19 Sa 1851/15) hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision zugelassen.
Streit um Anrechnung von Sonderzahlungen auf Mindestlohn und um Berechnungsgrundlage der Zuschläge
Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn der Klägerin beträgt weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde. Weiter ist mit der Klägerin – ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb – im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung zwei Mal jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung im jeweiligen Jahr, vereinbart. Hierzu haben die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, das heißt jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Klägerin von mehr als 8,50 Euro. Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als 8,50 Euro berechnet. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt und geltend gemacht, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.
Dem ist das LAG – unter Hinweis auf die Bedeutung der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen – nur bezüglich der Nachtarbeitszuschläge gefolgt. Bei den Sonderzahlungen handele es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Klägerin, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Klägerin. Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe die Arbeitgeberin zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet.
Nachtarbeitszuschläge dagegen auf Basis des Mindestlohns zu berechnen

Dagegen seien die Nachtarbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, weil § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibe.

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