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Die Badesaison ist in vollem Gange. Die Temperaturen steigen und die Anzahl bzw. der Umfang der Kleidungsstücke sinkt im selben Maße. Soll heißen die Röcke werden kürzer, die Oberteile knapper.

Dürfen da Kollegen untereinander ihre Begeisterung offenbaren? Oder sogar mehr?

Natürlich nicht, also nicht mehr als der jeweils andere akzeptiert.

Die Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts, sexualkundlich bewandert, wissen dazu, eine absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an.

Also besser Zurückhaltung wahren im kollegialen Umgang, sagt der Arbeitsrechtsexperte. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt! Klar ist aber auch, unabhängig vom Geschlecht gilt: Niemand muss sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz einfach stillschweigend über sich ergehen lassen!

Ab wann aber ist ein Verhalten (Pfeifen, Sprüche, Blicke, Berührung etc.) eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Laut Gesetz liegt diese allgemein dann vor, wenn ungewollte sexuelle Handlungen oder Verhaltensweisen die Würde einer Person verletzen.

Rechtlich ist die sexuelle Belästigung abzugrenzen von Flirt und unangenehmen Annäherungsversuchen. Sexuell bestimmtes Verhalten kann dabei in drei Kategorien eingeteilt werden – verbal, non-verbal, körperlich, also z.B. sexuelle Bemerkungen, Aufforderungen, Fragen oder Witze, Hinterherpfeifen, Blicke, Entblößen, Bilder, Nachrichten bis zu Berührungen oder gar körperlicher Gewalt sind selbstredend – wenn vom Gegenüber unerwünscht – unzulässig und rechtswidrig.

Was noch wichtig ist und welche Folgen derartiges Fehlverhalten haben kann, lest ihr in unserem in einigen Tagen folgenden Beitrag.

Also: stay tuned!

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