Wieder einmal geht das neue Jahr auch mit Neuerungen für Händler einher.
So dürfen sie seit dem 13.01.2017 von Verbrauchern keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Lastschriften und Überweisungen verlangen. Dies bestimmt der neu eingeführte § 270a BGB. Bisher musste nur zumindest eine kostenlose Bezahlmethode zur Verfügung gestellt werden. Die gesetzliche Neuregelung gilt nicht nur für Online-Händler, sondern auch im stationären Handel.
Außerdem sind mit dem Jahreswechsel Neuerungen zur kaufrechtlichen Gewährleistung in Kraft getreten.
Mit der neuen Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB wird die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt: danach muss der Verkäufer im Falle der Lieferung mangelhafter Ware die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau einer nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Sache ersetzen. Flankierend dazu enthält § 309 Nr. 8 b) cc) BGB ein neues Verbot von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Der Ausschluss oder die Beschränkung der Verpflichtung der zur Nacherfüllung erforderlichem Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sind in AGB unwirksam.
Berücksichtigen Sie die neuen Regelungen schon? Gern stehen wir Ihnen dazu zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an – wir helfen Ihnen gern!
Lars Hänig-Werner
Rechtsanwalt