Die Trennung der Ehegatten ist einer der gesetzlichen Voraussetzungen, um sich scheiden lassen zu können.
Die gesetzliche Vorschrift sieht hier eine Trennungszeit von einem Jahr vor.
Allerdings muss die Trennung nicht zwangsläufig dazu führen, dass einer der Ehegatten auszieht, also die eheliche Wohnung verlässt.
Es ist auch möglich, dass die Trennung innerhalb einer Wohnung vollzogen wird und damit die Trennungszeit von einem Jahr eingehalten wird.
In § 1567 Abs. 1 BGB ist folgendes zum Getrenntleben festgelegt:
„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“
Umgangssprachlich wird die gesetzliche Regelung oft als „Trennung von Tisch und Bett“ bezeichnet.
Damit ist grundsätzlich auch dann eine Ehescheidung durch das Familiengericht vorzunehmen, wenn die Ehegatten noch in einer Wohnung, Appartement oder einem Haus zusammenwohnen.
Vollkommen unerheblich für die Trennungszeit ist im Übrigen, wer Mieter oder Eigentümer der Räumlichkeiten ist.
Allerdings muss bei einer Trennung in einer Wohnung auf folgende Besonderheiten geachtet werden:
- Zuordnung der einzelnen Räume unter den Ehegatten, wobei eine gemeinsame Nutzung von Zimmern wie Bad, Küche, Toilette, Flur usw. möglich ist
- keine gegenseitigen Haushaltsleistungen, wie Einkauf der Lebensmittel, Kochen, Wäsche waschen, Putzen, Reparaturen usw.
- keine familiären Aktivitäten, wie gemeinsamer Besuch von Geburtstagfeiern, Pflege bei Krankheit, gemeinsame Urlaubsfahrten, Fernseh- und Kinoabende, gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten usw.
Wenn die Trennung innerhalb der Wohnung lediglich das Erscheinungsbild einer bloßen Wohngemeinschaft hat, sind die Voraussetzungen für die Einhaltung des Trennungsjahres und damit für die Durchführung des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens geschaffen.
Dem Trennungszeitpunkt kann entscheidungserhebliche Bedeutung für die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines Zugewinnausgleiches zukommen.
Stichtag für die Berechnung eines Zugewinnausgleiches ist nämlich u.a. der Beginn der Trennung.
Es kann sich daher in finanzieller Hinsicht lohnen, den Trennungszeitpunkt genau festzulegen.
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Hendrik Lippmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht