info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Eine kuriose Entscheidung bei der am Ende der Arbeitgeber überrascht ist.

Du willst lieber hören als lesen? Dann klick einfach hier:
Apple Podcasts
Spotify
Google Podcasts.

Vorab sei angemerkt, dass ich nichts gegen Haustiere habe. Wer uns auf den sozialen Medien folgt, wird unsere Kanzleihunde gesehen haben.

Dennoch halte ich die Schlagzeilen und Rückschlüsse aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Hagen für falsch.

Aber vorab, was war eigentlich passiert?

Ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter und seine vollzeitbeschäftigte Ehefrau hatten sich in der täglichen Lebensplanung abgestimmt, wonach er den Haushalt macht, in der Mittagspause den Hund versorgt und sich – wenn nötig – um den 80 jährigen Schwiegervater kümmert.

Der Arbeitgeber des teilzeitbeschäftigten Mannes hatte diesem einseitig aufgegeben, dass dieser nun Freitags statt 5 Stunden 7 Stunden arbeiten soll.

Das wollte der Mitarbeiter nicht akzeptieren und klagte.

Der Arbeitgeber berief sich auf sein Weisungsrecht nach § 106 GewO.

Danach kann anerkanntermaßen der Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten ändern, soweit diese nicht konkret im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind.

Im Ergebnis verkürzten sich unter Berücksichtigung der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit die Arbeitszeiten von montags bis donnerstags und lediglich am Freitag verlängerten sie sich um die an den anderen Tage eingekürzten Zeiträume.

Der Arbeitnehmer wandte ein, dass er aufgrund dieser einseitigen Verlängerung der Arbeitszeit am Freitag seine häuslichen Pflichten nicht mehr wahrnehmen kann. Er vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber ihm daher nicht einseitig diese Arbeitszeit zuweisen könne.

Das Gericht verwarf die Argumente des Mitarbeiters insoweit, wie die Frage der Organisation des Haushaltes als auch der Versorgung des Schwiegervaters von dem Mitarbeiter geltend gemacht worden war.

Überraschenderweise anders sah das Gericht das Ganze jedoch bei der Frage der Versorgung des Hundes.

Nach Ansicht des Gerichtes ist einem Hund nicht zuzumuten, 7 Stunden zuzüglich der Wegzeiten des Mitarbeiters allein zu bleiben.

Es wurde zwischen den Parteien auch diskutiert, ob es dem Mitarbeiter zuzumuten gewesen wäre, einen so genannten Hundesitter zu beauftragen. Dies wurde vom Gericht verneint. Das Gericht meinte, dass dem Mitarbeiter diese Kosten nicht aufgelastet werden können. Das ginge nach der Auffassung des Arbeitsgerichts Hagen nur dann, wenn es gewichtige betriebliche Gründe geben würde. Das war jedoch offenbar nicht ausreichend vorgetragen.

Im Ergebnis gab das Gericht also dem Mitarbeiter Recht – und verurteilte den Arbeitgeber dazu, den Mitarbeiter so weiter zu beschäftigen wie bisher, damit dieser seinen Hund versorgen kann.

Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber in die Berufung geht und die Angelegenheit weiter ausstreiten wird.

Grundsätzlich soll der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechtes in angemessener Weise die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Nur wenn triftige Gründe der Weisung des Arbeitgebers entgegenstehen, muss der Mitarbeiter den Weisungen des Arbeitgebers nicht folgen.

Was triftige Gründe sind, nennt das Gesetz nicht. Sie werden deshalb durch die Gerichte im Wege des Richterrechts definiert.

Nach den dazu bislang entwickelten Grundsätzen wären die Argumente des klagenden Mitarbeiters nicht als solche triftigen Gründe anzuerkennen gewesen.

Dennoch endet unserer aktueller Fall mit einem obsiegenden Urteil zu Gunsten des Hundes. Das freut den Hund und das Herrchen.

Du hast Fragen dazu? Oder ein anderes Problem im Arbeitsrecht? Dann ruf mich an oder schick mir eine E-Mail. Ich helfe dir gern!

Sandro Wulf
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen