Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht