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Der BGH hat entschieden, dass dem Vermieter auch dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zustehen kann, wenn er die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will (Urteil v. 26. September 2012, VIII ZR 330/11). Das berufliche Interesse dürfe aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer bewertet werden, als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter das Mietverhältnis beenden, damit seine Ehefrau ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen könne. Die ersten beiden Instanzen hatten die Räumungsklage des Vermieters jedoch abgewiesen. Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat die Sache nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses nicht geprüft habe, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt

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