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Der BGH hatte in nachfolgenden Leitsätzen aufgestellten Grundsatz einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach der GmbH-Geschäftsführer, dessen Bestellung und Anstellung in Folge einer Befristung abgelaufen ist, sich erneut auf die ausgeschriebene Position beworben hat und dabei nicht berücksichtigt wurde. Der GmbH-Geschäftsführer hat in seiner Klage behauptet, er sei benachteiligt worden, was einem Verstoß gegen das allgemeine Gleichstellungsgesetz darstellt.
Der BGH hat danach unter Anwendung des AGG §§ 1, 2, 6 III, 7 I, 8 I, 10, 15, 22 entschieden,
1. Auf den Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung und Anstellung in Folge einer Befristung abläuft und der sich erneut um das Amt des Geschäftsführers bewirbt, sind gem. § 6 Abs. 3 AGG die Vorschriften des Abschnitts 2 des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und § 22 AGG entsprechend anwendbar.
2. Entscheidet ein Gremium über die Bestellung und Anstellung eines Bewerbers als Geschäftsführer, reicht es für die Vermutungswirkung des § 22 AGG aus, dass der Vorsitzende des Gremiums die Gründe, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, unwidersprochen öf-fentlich wiedergibt und sich daraus Indizien ergeben, die eine Benachteiligung im Sinne des § 7 I AGG vermuten lassen.
3. Macht der Kläger/Geschäftsführer einen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens nach § 15 I AGG geltend, obliegt ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung für die Ablehnung seiner Bewerbung ursächlich geworden ist. Ihm kommt aber eine Beweiserleichterung zu Gute, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für eine Einstellung bei regelgerechtem Vorgehen besteht. (vgl. BGH-Urteil v. 23.04.2012)
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Stendal 13.08.2012

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