Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014
Das Urteil bricht mit der aktuellen Rechtsprechung des BAG und würde, sofern das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem folgt oder und der Europäische Gerichtshof (EuGH) dies bestätigt, einer kleinen Revolution im Urlaubsrecht gleichkommen.
Danach würden sich die Arbeitnehmerrechte und die Arbeitgeberpflichten verschieben zu Gunsten der Arbeitnehmer.
Was ist passiert?
Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährte, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte. Das LAG hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadenersatz leisten, so das Gericht.
Verzug des Arbeitgebers keine Voraussetzung für Anspruch auf Ersatzurlaub?!
Das LAG stellt klar, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den gesetzlichen Urlaubsanspruch ebenso wie den gesetzlichen Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten von sich aus zu erfüllen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und verfalle der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, müsse er gegebenenfalls Schadenersatz in Form eines Ersatzurlaubs leisten oder dem Arbeitnehmer Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Dabei hänge der Anspruch – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadenersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten beziehungsweise diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12.06.2014 entschieden hat, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte. Die Revision wurde zugelassen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht