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In jedem Arbeitsvertrag wird unter anderem die wöchentlich vom Beschäftigten zu leistende Arbeitszeit geregelt. Ob der Angestellte sie auch erbringt, kann unter anderem mittels elektronischer Zeiterfassungsgeräte kontrolliert werden. Das setzt allerdings voraus, dass die Geräte auch ordnungsgemäß bedient werden. Wer also regelmäßig den Arbeitsplatz verlässt, ohne „auszustempeln“, begeht Arbeitszeitbetrug und kann von seinem Chef fristlos gekündigt werden.
Was ist passiert?
Die Beschäftigten einer Metzgerei mussten sich beim Betreten bzw. beim Verlassen des Produktionsbereichs stets – sofern keine betrieblichen Gründe vorlagen – an einem Zeiterfassungsgerät ein- und wieder ausstempeln. Der Registrierungsbereich wurde im Übrigen videoüberwacht, worüber die Mitarbeiter ausdrücklich informiert worden waren.
Ein 46-jähriger Metzger und Leiter der Verpackungsabteilung, der bereits seit über 26 Jahren im Betrieb beschäftigt war, wurde mehrfach dabei beobachtet, wie er den Produktionsbereich verließ, ohne die Stempeluhr ordnungsgemäß zu bedienen, und sich so bezahlte Pausen erschlich. Anstatt nämlich den Chip an das Gerät zu halten und sich aus- und später wieder einzubuchen, verhinderte er eine Registrierung, indem er den Chip kurz vor dem Abscannen mit seiner Hand verdeckte. Der nach erfolgreicher Buchung normalerweise zu hörende Piepton blieb daher auch aus.
Nach Kontrolle der Videoaufnahmen durch den Chef wurde dem Angestellten fristlos gekündigt. Der hielt die Kündigung für unwirksam. So habe er den Produktionsbereich zu den fraglichen Zeitpunkten immer nur aus betrieblichen Gründen verlassen. Im Übrigen sei die Stempeluhr häufig defekt, ein Aus- und Einstempeln somit nicht möglich gewesen. Was der Piepton am Zeiterfassungsgerät zu bedeuten habe, sei ihm nicht bekannt. Der Streit endete vor Gericht.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) bejahte die Wirksamkeit der Kündigung. Schließlich stellt der Arbeitszeitbetrug einen schweren Verstoß des Beschäftigten gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Anstatt nämlich beim Verlassen und Betreten des Produktionsbereichs aus- bzw. einzustempeln, hat er eine Registrierung absichtlich verhindert, um sich auch seine Pausen bezahlen zu lassen.
Zwar hat der Gekündigte vorgebracht, dass ein Abstempeln wegen der immer wieder defekten Stempeluhr oft nicht möglich war. Er konnte vor Gericht jedoch nicht den Nachweis erbringen, dass das Gerät gerade an den Tattagen nicht funktioniert hat. Auch das Argument, nicht zum Stempeln verpflichtet gewesen zu sein, weil er den Produktionsbereich aus betrieblichen Gründen verlassen habe, griff nicht. Erstens konnte er keine betrieblichen Gründe vor Gericht nennen. Zweitens wäre dann fraglich, warum er vortäuscht, abzustempeln, wenn er dazu angeblich gar nicht verpflichtet war. Dieses Verhalten beweist vielmehr, dass eigentlich kein betrieblicher Grund existierte und der Beschäftigte von seiner Pflicht zum Abstempeln wusste. Dass der Arbeitnehmer darüber hinaus die Bedeutung des Pieptons nicht kannte, wertete das LAG als reine Schutzbehauptung. Schließlich musste er das Zeiterfassungsgerät zumindest bei Arbeitsbeginn und -ende bedienen; es ist deswegen unmöglich, dass der Metzger bislang nicht bemerkt haben will, dass es beim erfolgreichen Buchen ein akustisches Signal von sich gibt.
Dem Arbeitgeber war es aufgrund dieses systematischen und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Metzgers nicht zuzumuten, zunächst eine Abmahnung auszusprechen oder eine Kündigungsfrist einzuhalten, die im vorliegenden Fall aufgrund der langjährigen Beschäftigung des Metzgers immerhin sieben Monate betragen hätte, vgl. § 622 II Nr. 7 BGB. Schließlich war eine Wiederholungsgefahr gegeben, da er bereits mehr als einmal Arbeitszeitbetrug begangen hatte.
(Hessisches LAG, Urteil v. 17.02.2014)
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

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