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Was kann ein Mitarbeiter gegen sexuelle Belästigung unternehmen?

Der betroffene Arbeitnehmer hat zunächst ein Beschwerderecht nach § 13 AGG und bei der zuständigen Stelle des Unternehmens die sexuelle Belästigung anzeigen und eine Prüfung der Beschwerde fordern. Das Ergebnis der Untersuchung muss dem belästigten Arbeitnehmer mitgeteilt werden.

Ergreift der Arbeitgeber keine oder ganz offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, kann eine Verweigerung der Arbeitsleistung durch den Belästigten zulässig sein nach § 14 AGG. Sein Anspruch auf Lohnzahlung bleibt dann bestehen. Voraussetzung ist: die Arbeitsverweigerung ist zum Schutz des Arbeitnehmers vor weiteren Belästigungen notwendig.

Was geht noch?

Neben der Arbeitsverweigerung kann der betroffene Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz und Entschädigung („Schmerzensgeld“) fordern (§ 15 AGG), allerdings i.d.R erst, wenn es zu einer weiteren sexuellen Belästigung kommt. Bei einer erstmalige sexuellen Belästigung fehlt es oft am Verschulden des Arbeitgebers. Achtung: Hier bitte Fristen beachten! Die Geltendmachung des Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem sexuellen Übergriff und Kenntnis des Arbeitnehmers aller relevanten Umstände schriftlich beim Arbeitgeber erfolgen. Weigert sich der Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung den Anspruch einklagen.

Auch Schadensersatz und Unterlassungsansprüche gegen den Täter sind denkbar.

Was kann/darf/muss der Arbeitgeber tun?

Wehrt sich der Betroffene gegen sexuelle Belästigung, darf ihn der Arbeitgeber aus diesem Grund nicht benachteiligen (§ 16 AGG).

Die Durchführung ganz bestimmter Maßnahmen gegen den Belästigenden kann ein Belästigter Arbeitnehmer aber vom Arbeitgeber verlangen.

Auch eine Strafanzeige kommt in Betracht. Zwar versteht das Strafrecht nur eine körperliche Berührung als sexuelle Belästigung. Arbeitsrechtlich sind auch nicht-körperliche Verhaltensweisen sexuelle Belästigungen. Solche können aber strafrechtlich als Nötigung, Beleidigung oder üble Nachrede strafbar sein. Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen, wenn die Tat strafrechtlich verfolgt wird.

Wie kann und muss der Arbeitgeber gegen den Täter handeln? Das lest gern in ein paar Tagen in der Fortsetzung.

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