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Das OLG Bamberg hatte sich in seiner Entscheidung vom 17.07.2012 mit der Frage zu befassen, ob sich ein Betroffener, der mit einem ihm unbekannten Fahrzeug eine Probefahrt macht und hierbei eine innerörtliche zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet auf eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, hier das Augenblicksversagen, berufen kann.
Bei dem Augenblicksversagen handelt es sich um einen von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgebildeten Rechtsbegriff, der dann gegeben ist, wenn ein höchst konzentriert agierender Mensch für eine sehr kurze Zeitspanne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unwillentlich außer Acht lässt. Bei einem Augenblicksversagen ist eine Ahndung wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Ergebnis versagt das OLG Bamberg einem Betroffenen die Berufung auf das Augenblicksversagen. In dem hier geschilderten Fall beruhe nämlich das Übersehen des Verkehrsschildes, das die Geschwindigkeit beschränke, selbst auf großer Nachlässigkeit. Gerade bei Probefahrten ist jedoch gesonderte Aufmerksamkeit gefordert. Das OLG Bamberg schließt sich damit der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen an. Bereits das OLG Karlsruhe hatte ein Augenblicksversagen für das Telefonieren beim Fahren oder die Ablenkung durch ein am Straßenrand liegendes Fahrzeug verneint.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter

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