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Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 21.08.2014, AZ: 316 F 248/12 entschieden, dass der Versorgungsausgleich bei grober Unbilligkeit des Verhaltens eines Ehegatten auszuschließen ist.
Tatsachengrundlage dieser Entscheidung war, dass ein Ehegatte von dem Konto des anderen Ehegatten innerhalb eines Jahres einen Gesamtbetrag von 17.000,00 € abgehoben und das Geld für sich alleine verwendet hat. Der andere Ehegatte musste die Konten wieder aus eigenen Mitteln auffüllen.
In dem zu beurteilenden Fall konnte der Ehemann, welcher die Gelder abgehoben hat, nicht darlegen und nachweisen, wofür die einzelnen Beträge mit einer Gesamtsumme von 17.000,00 € verwendet worden sind.
Das Amtsgericht Köln hat dieses Verhalten als grob unbillig eingestuft und damit den Ausschluss des Versorgungsausgleiches zu Gunsten der Ehefrau bejaht. Entscheidungserheblich war auch, dass die Ehe nur knapp über drei Jahre andauerte und damit auch diese kurze Ehezeit in Verbindung mit diesem unbilligen Verhalten des Ehemannes den Ausschluss rechtfertigte.
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Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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